(1) Die Mitwirkung an der Adoption umfasst die Beratung, Ausbildung und Eignungsbeurteilung einschließlich der Adoptivplatzerhebung von Adoptivwerberinnen, die Adoptionsvermittlung und die Zusammenarbeit mit den für Adoptionsverfahren zuständigen Gerichten und Behörden im Ausland.
(2) Die Mitwirkung an grenzüberschreitenden Adoptionen hat nach den Bestimmungen internationaler Verträge und unter Berücksichtigung sonstiger völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III Nr. 145/1999, zu erfolgen.
(3) Für die Eignungsbeurteilung und die Auskunft darüber, die Adoptivplatzerhebung und die Ausbildung von Adoptivwerberinnen gelten die §§ 27, 28 und 29 sinngemäß. Für die Adoptionsvermittlung gilt § 30 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.
(4) Die Eignungsbeurteilung, die Adoptivplatzerhebung und Adoptionsvermittlung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Die Adoptionsvermittlung hat unentgeltlich zu erfolgen.
(5) Informationen über Eltern und Minderjährige sind zu dokumentieren und mindestens 50 Jahre ab der rechtskräftigen Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Adoptiveltern können aus besonders wichtigen Gründen darüber Auskunft verlangen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.
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