(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben und der Ausgestaltung der Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe hat das Wohl der Minderjährigen und ihr Recht auf gewaltfreie Erziehung im Mittelpunkt zu stehen.
(2) Minderjährigen ist nach Möglichkeit ein eigenständiger Zugang zu Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe einzuräumen. Die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern sind zu beachten.
(3) Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat Eltern und sonstige Bezugspersonen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu beraten und zu unterstützen. Diese sollen befähigt werden, diese Aufgaben unter Beachtung des Grundsatzes der gewaltlosen Erziehung selbst wahrzunehmen.
(4) Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch das gesellschaftliche Umfeld zu berücksichtigen. Auf individuelle Unterschiede sowie auf die kulturelle und sozioökonomische Vielfalt ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen (Diversität).
(5) Bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung darf in bestehende Bindungen und soziale Bezüge nur insoweit eingegriffen werden, als das Wohl der Minderjährigen dies erfordert. Wichtige, dem Wohl der Minderjährigen dienende soziale Bindungen sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu stärken.
(6) Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat an der Schaffung dauerhafter Kooperationsformen mit den Einrichtungen des Bildungs-, Gesundheits-, und Sozialsystems mitzuwirken.
(7) Bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung ist die Zusammenarbeit mit den Minderjährigen, den Eltern und den mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen anzustreben. Minderjährige sind an allen Entscheidungen, die sie betreffen, altersadäquat zu beteiligen. Bei der Evaluierung der Hilfen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist die Meinung der Minderjährigen entsprechend ihrem Alter zu berücksichtigen.
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