§ 43 TKJHG Freiwillige Erziehungshilfen

TKJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Erziehungshilfen, mit denen die Eltern bzw. andere mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, kommen durch Vereinbarung zwischen diesen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger zustande.

(2) Der Abschluss, die Abänderung sowie die Auflösung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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