§ 18 TKJHG Vorsorge für soziale Dienste und sozialpädagogische Einrichtungen

TKJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Das Land Tirol hat vorzusorgen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlichen sozialen Dienste und sozialpädagogischen Einrichtungen bereitgestellt werden. Dabei ist auf den allgemeinen Bedarf, besondere Problemlagen und schon bestehende Versorgungseinrichtungen sowie die Bevölkerungsstruktur, interkulturelle Gegebenheiten und regionale Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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