(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | die Verschwiegenheitspflicht nach § 13 verletzt, | |||||||||
b) | unbefugt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, Pflegeplätze vermittelt, | |||||||||
c) | ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die nach § 31 Abs. 1 erforderliche Bewilligung aufnimmt, | |||||||||
d) | unbefugt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, eine Adoption vermittelt, | |||||||||
e) | eine Einrichtung im Sinn des § 12, § 22, § 22a oder § 22b ohne die nach diesen Bestimmungen jeweils erforderliche Bewilligung betreibt, | |||||||||
f) | eine Einrichtung im Sinn des § 12a oder § 22c ohne Vorliegen der Kenntnisnahme der beabsichtigten Inbetriebnahme vorläufig in Betrieb nimmt, | |||||||||
g) | eine Wohnung im Sinn des § 22a oder 22b ohne Vorliegen der Kenntnisnahme der beabsichtigten Inbetriebnahme in Betrieb nimmt, | |||||||||
h) | den Verpflichtungen nach § 22 Abs. 8, gegebenenfalls in Verbindung mit § 12 Abs. 7, oder § 32 Abs. 2 nicht nachkommt. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b, c, e, f, g und h sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro, jene nach Abs. 1 lit. d mit einer Geldstrafe bis zu 36.500,– Euro zu ahnden.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für die Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.
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