(1) Soziale Dienste umfassen Beratung und ambulante Dienste sowie Dienste mit stationären und teilstationären Angeboten.
(2) Beratung und ambulante Dienste umfassen insbesondere:
a) | die Beratung von werdenden Eltern und Erziehungsberechtigten von Minderjährigen, sowie die Vermittlung von Schwangeren und Eltern mit Kindern in eine betreute Einrichtung, | |||||||||
b) | die Beratung und Unterstützung von Minderjährigen bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen mit Erziehungsberechtigten über Pflege und Erziehung, | |||||||||
c) | die Erziehungsberatung und Elternbildung, | |||||||||
d) | die Schulsozialarbeit als Beratung und Förderung von Schülerinnen in Abstimmung mit Maßnahmen der Schulverwaltung und des Schulerhalters, | |||||||||
e) | die Beratung und die Begleitung von Minderjährigen durch wohnumfeldbezogene niederschwellige Sozialarbeit, wie insbesondere „street work“ und andere sozialraumorientierte Angebote, | |||||||||
f) | Einrichtungen der Krisenintervention und des Kinderschutzes, | |||||||||
g) | vorbeugende Hilfen für werdende Eltern und Erziehungsberechtigte in Kooperation mit Angeboten des Gesundheitswesens zur Stärkung der Fähigkeit zur Pflege und Erziehung sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten. |
(3) Dienste mit stationären und teilstationären Angeboten umfassen insbesondere betreute Übergangswohnformen für Minderjährige und junge Erwachsene zur Bewältigung von Krisensituationen, wie Kriseninterventionszentren und betreute Notschlafstellen.
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