§ 20 TKJHG

TKJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Soziale Dienste umfassen Beratung und ambulante Dienste sowie Dienste mit stationären und teilstationären Angeboten.

(2) Beratung und ambulante Dienste umfassen insbesondere:

a)

die Beratung von werdenden Eltern und Erziehungsberechtigten von Minderjährigen, sowie die Vermittlung von Schwangeren und Eltern mit Kindern in eine betreute Einrichtung,

b)

die Beratung und Unterstützung von Minderjährigen bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen mit Erziehungsberechtigten über Pflege und Erziehung,

c)

die Erziehungsberatung und Elternbildung,

d)

die Schulsozialarbeit als Beratung und Förderung von Schülerinnen in Abstimmung mit Maßnahmen der Schulverwaltung und des Schulerhalters,

e)

die Beratung und die Begleitung von Minderjährigen durch wohnumfeldbezogene niederschwellige Sozialarbeit, wie insbesondere „street work“ und andere sozialraumorientierte Angebote,

f)

Einrichtungen der Krisenintervention und des Kinderschutzes,

g)

vorbeugende Hilfen für werdende Eltern und Erziehungsberechtigte in Kooperation mit Angeboten des Gesundheitswesens zur Stärkung der Fähigkeit zur Pflege und Erziehung sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten.

(3) Dienste mit stationären und teilstationären Angeboten umfassen insbesondere betreute Übergangswohnformen für Minderjährige und junge Erwachsene zur Bewältigung von Krisensituationen, wie Kriseninterventionszentren und betreute Notschlafstellen.

In Kraft seit 01.02.2021 bis 31.12.9999
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