(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat dafür zu sorgen, dass Dienste und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat bei der Planung von Diensten und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe die gesellschaftlichen Entwicklungen einschließlich der Bevölkerungsentwicklung im Hinblick auf Diversität, die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung in Bezug auf Kinder- und Jugendhilfe sowie die Strategie des Gender-Mainstreamings zu berücksichtigen.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat zur Beurteilung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe Wirkungsprüfungen vorzunehmen sowie an Forschungsvorhaben zur Fortentwicklung des Kinderschutzes mitzuwirken.
(4) Bei der Planung und Forschung sind nach § 7 Abs. 2 fachlich qualifizierte Personen einzubeziehen. Soweit dies zweckmäßig ist, ist eine Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, dem Bund sowie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzustreben.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag im Abstand von höchstens fünf Jahren über den Stand der Kinder- und Jugendhilfe zu berichten (Kinder- und Jugendhilfebericht). Der Bericht ist in Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendanwältin zu erstellen und hat auch den erhobenen Bedarf an Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Prüfung der Bedarfsdeckung zu enthalten.
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