(1) Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind Minderjährigen und jungen Erwachsenen sowie deren Eltern, den mit Pflege- und Erziehung betrauten Personen und nahen Angehörigen zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben.
(2) Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe können abweichend von Abs. 1 auch dann gewährt werden, wenn Minderjährige sich in Tirol aufhalten, aber weder ihren Hauptwohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben und dies zur Sicherung des Kindeswohles im Einzelfall notwendig ist.
(3) Leistungen der Erziehungshilfe können bei jungen Erwachsenen mit deren Einverständnis fortgesetzt oder im unmittelbaren Anschluss an eine bereits erbrachte Leistung der Erziehungshilfe neu gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um bereits erreichte Entwicklungsschritte abzusichern und die im Hilfeplan (§ 38) definierten Ziele zu erreichen. Diese Leistungen dürfen nur so lange gewährt werden, als dies aufgrund der besonderen Lebenssituation im Einzelfall notwendig ist; sie enden jedoch spätestens mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.
(4) Individuelle Beratungsleistungen können durch die sozialpädagogische Einrichtung, in der die jungen Erwachsenen bisher betreut wurden, oder durch die örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfe auch längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um den Übergang aus der vollen Erziehung in die Selbständigkeit zu unterstützen.
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