(1) Volle Erziehung ist zu gewähren, wenn Eltern bzw. mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen nicht in der Lage sind, die zum Wohl von Minderjährigen erforderliche Erziehung zu gewährleisten und die Unterstützung der Erziehung nach § 41 nicht ausreicht. Die volle Erziehung umfasst die Betreuung von Minderjährigen außerhalb der Familie, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich betraut ist.
(2) Leistungen im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere die Betreuung von Minderjährigen bei Pflegepersonen, in sozialpädagogischen Einrichtungen, in Einrichtungen der sozialen Dienste oder in sonstigen Einrichtungen.
(3) Darüber hinaus erforderliche Hilfen nach § 41 Abs. 2, wie insbesondere die Beratung und Begleitung der Eltern bzw. der mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen, gelten als Zusatzleistungen im Rahmen der vollen Erziehung.
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