(1) Die Inanspruchnahme der sozialen Dienste durch Minderjährige und junge Erwachsene ist unentgeltlich. Die Inanspruchnahme durch andere Personen ist unentgeltlich, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Inanspruchnahme der sozialen Dienste durch andere Personen als Minderjährige und junge Erwachsene kann von der Entrichtung eines Entgelts abhängig gemacht werden. Bei der Festsetzung des Entgelts sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzusetzen, von wem und für welche Leistungen ein Entgelt zu entrichten ist, wobei insbesondere auf die sich aufgrund der Anforderungen an die Ausstattung und personelle Qualifikation ergebenden Kosten Bedacht zu nehmen ist.
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