§ 10 TKJHG Kinder- und Jugendhilfebeirat

TKJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsZur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe ist beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Kinder- und Jugendhilfebeirat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Dem Kinder- und Jugendhilfebeirat gehören an:
    1. a)Litera adas nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Kinder- und Jugendhilfewesen zuständige Mitglied der Landesregierung,
    2. b)Litera bdie Leiterin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für das Kinder- und Jugendhilfewesen zuständigen Organisationseinheit,
    3. c)Litera cdie Leiterin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die außerschulische Jugendbetreuung zuständigen Organisationseinheit,
    4. d)Litera ddrei Vertreterinnen der Bezirksverwaltungsbehörden,
    5. e)Litera edrei Vertreterinnen der Wissenschaft,
    6. f)Litera fdrei Vertreterinnen der Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe in Tirol,
    7. g)Litera geine Vertreterin der Justiz,
    8. h)Litera heine Vertreterin des Tiroler Gemeindeverbandes,
    9. i)Litera ieine Vertreterin des österreichischen Berufsverbandes der SozialarbeiterInnen – Landesgruppe Tirol,
    10. j)Litera jeine Vertreterin des Berufsverbandes österreichischer ErzieherInnen und SozialpädagogInnen,
    11. k)Litera kdie Kinder- und Jugendanwältin,
    12. l)Litera ldie Vorsitzende der Landesschülervertretung.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. d bis j werden von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin zu wählen.Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera d bis j werden von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin zu wählen.
  4. (4)Absatz 4Ein Mitglied des Kinder- und Jugendhilfebeirates nach Abs. 2 lit. d bis j scheidet vorzeitig aus durchEin Mitglied des Kinder- und Jugendhilfebeirates nach Absatz 2, Litera d bis j scheidet vorzeitig aus durch
    1. a)Litera aWiderruf der Bestellung oder
    2. b)Litera bVerzicht auf die Mitgliedschaft.
    Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin und mindestens sieben weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. (6)Absatz 6In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kinder- und Jugendhilfebeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die Vorsitzende innerhalb der von ihr gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Sitzungen des Kinder- und Jugendhilfebeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  8. (8)Absatz 8Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. e, f, g, h, i, j und l haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vergütung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera e,, f, g, h, i, j und l haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vergütung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
  9. (9)Absatz 9Auf die Ersatzmitglieder ist Abs. 8 nur anzuwenden, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.Auf die Ersatzmitglieder ist Absatz 8, nur anzuwenden, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.
  10. (10)Absatz 10Die Kanzleigeschäfte des Kinder- und Jugendhilfebeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Organisationseinheit zu besorgen.
  11. (11)Absatz 11Die Landesregierung hat für den Kinder- und Jugendhilfebeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Durchführung von Videokonferenzen mit oder ohne Bildübertragung bzw. von Telefonkonferenzen, über die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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