(1) Die Hohen Tauern sind ein besonders eindrucksvoller und formenreicher Teil der österreichischen Alpen, der wegen seiner Schönheit und Ursprünglichkeit als Beispiel einer für Österreich repräsentativen Landschaft in seinem gesamten Wirkungsgefüge erhalten werden soll.
(2) Die Schönheit und der Formenreichtum des Gebietes der Hohen Tauern liegen insbesondere im Wechsel zwischen der Kulturlandschaft mit ihren Almen, Bergwiesen und Wäldern, die durch die jahrhundertelange mühevolle Tätigkeit der bergbäuerlichen Bevölkerung gestaltet wurde, und der Naturlandschaft mit ihren Felsen, Gletschern, Gewässern und ihrer alpinen Tier- und Pflanzenwelt, die noch weitgehend in ihrer Ursprünglichkeit erhalten ist.
(3) Die Sicherung der naturnahen Kulturlandschaft steht gleichrangig neben der Erhaltung der Naturlandschaft.
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, den Tiroler Anteil am Nationalpark Hohe Tauern in seiner bestehenden Form zum Wohle der Bevölkerung, zum Nutzen der Wissenschaft und zur Förderung der Wirtschaft zu schützen, zu fördern und damit auf Dauer zu erhalten. Insbesondere sollen:
a) | die Naturlandschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Ursprünglichkeit erhalten, | |||||||||
b) | die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume sowie die für das Gepräge des Nationalparks Hohe Tauern bedeutsamen Objekte und Landschaftsteile bewahrt, | |||||||||
c) | die Kulturlandschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit gesichert, | |||||||||
d) | die Lebensgrundlagen der Bevölkerung in der Nationalparkregion (§ 4 Abs. 7) gesichert, | |||||||||
e) | den Besuchern des Nationalparks Hohe Tauern ein erholsames und eindrucksvolles Naturerlebnis in einer der Natur verträglichen Form vermittelt und | |||||||||
f) | die eigenständige, auf die regionalen Gegebenheiten abgestimmte Entwicklung der Nationalparkregion gestärkt werden. |
(2) Die Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben nach landesrechtlichen Vorschriften, die Auswirkungen auf den Nationalpark Hohe Tauern haben können, auf die Ziele nach Abs. 1 Bedacht zu nehmen. Dabei kommt in der Kernzone und in den Sonderschutzgebieten den Zielen nach Abs. 1 lit. a und b der Vorrang vor den übrigen Zielen zu.
(3) Das Land Tirol und die Gemeinden der Nationalparkregion haben als Träger von Privatrechten im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Nationalpark Hohe Tauern unter Bedachtnahme auf die Ziele nach Abs. 1 zu fördern.
(1) Nach der Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol vom 21. Oktober 1971 über die Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern erstreckt sich der Bereich des Nationalparks im Land Tirol auf Gebiete der Lasörlinggruppe, der Rieserfernergruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe und der Schobergruppe. Diese in den Gemeinden Dölsach, Hopfgarten in Defereggen, Iselsberg-Stronach, Kals am Großglockner, Matrei in Osttirol, Nußdorf-Debant, Prägraten, St. Jakob in Defereggen, St. Veit in Defereggen und Virgen gelegenen Gebiete werden nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 zum „Nationalpark Hohe Tauern“ - in der Folge kurz „Nationalpark“ genannt - erklärt.
(2) Dieses Gesetz gilt für das Gebiet des Nationalparks, soweit nicht ausdrücklich auf die Nationalparkregion abgestellt wird. Es ist nicht anzuwenden auf:
a) | Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen nach § 1 Abs. 3 des Katastrophenhilfsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 5/1974, die die Sicherheit von Sachen gefährden; | |||||||||
b) | Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Feuerwehren und Rettungsdiensten, von Bergrettungs-, Flugrettungs- und Wasserrettungsorganisationen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von Bergwächtern und von sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß; | |||||||||
c) | Maßnahmen im Rahmen des Einsatzes des Bundesheeres zu den im § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, angeführten Zwecken einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes, die Durchführung einsatzähnlicher Übungen, sowie die Errichtung und Erhaltung von militärischen Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Munitionslager, Meldeanlagen und dergleichen; | |||||||||
d) | Maßnahmen, die von Dienststellen des Bundes, des Landes Tirol oder der Gemeinden im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchgeführt werden. |
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Gebiet des Nationalparks auch das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 29, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10 bis 14, 21, 28 und 30.
(4) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind die §§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1, 17, 18, 31 Abs. 2, 6, 8 und 9, 32 Abs. 3 und 5, 36, 37, 40, 41 Abs. 1 bis 4, 42 und 43 Abs. 4, 6, 7, 8 und 10 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Die Befugnisse des Naturschutzbeirates, des Landesumweltanwaltes und der Naturschutzbeauftragten erstrecken sich auch auf dieses Gesetz.
(1) Die Landesregierung hat die Außengrenzen des Nationalparks unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 2 Abs. 1 durch Verordnung festzulegen.
(2) Der Nationalpark gliedert sich in die Außenzone, die Kernzone und die Sonderschutzgebiete.
(3) Die Außenzone umfaßt die im Nationalpark außerhalb der Kernzone und der Sonderschutzgebiete gelegenen Gebiete.
(4) Die Landesregierung hat jenen Bereich des Nationalparks, der durch eine völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit der Natur in all ihren Erscheinungsformen geprägt ist, zur Kernzone zu erklären.
(5) Die Landesregierung kann in der Außenzone oder Kernzone gelegene Teile des Nationalparks, die von besonderer ökologischer, landschaftlicher oder heimatkundlicher Bedeutung sind, zu Sonderschutzgebieten erklären, wenn die betroffenen Grundeigentümer und dinglich Berechtigten und, sofern die Größe des vorgesehenen Sonderschutzgebietes im Gebiet einer Gemeinde 5 ha übersteigt, die betreffende Gemeinde (die betreffenden Gemeinden) die Zustimmung hiezu erklärt haben.
(6) Die Nationalparkregion umfaßt das Gebiet jener Gemeinden, die Anteil am Nationalpark haben.
(1) Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1, 4 und 5 den Bund, die Länder Kärnten und Salzburg, die berührten Gemeinden, die berührten Planungsverbände nach § 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, den Naturschutzbeirat, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Landwirtschaftskammer, den Landesumweltanwalt, das Militärkommando Tirol, den Tiroler Jägerverband, den Tiroler Fischereiverband, den Österreichischen Alpenverein-Hauptverein, Landesverband Tirol, die Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol, und das Nationalparkkuratorium (§ 24) zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
(2) Weiters ist der Entwurf einer Verordnung nach § 4 Abs. 1, 4 und 5 im Gemeindeamt jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich die geplante Verordnung erstreckt, zusammen mit der planlichen Darstellung im Maßstab von 1:10.000 (§ 4 Abs. 6) während eines Zeitraumes von vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Der Beginn der Auflegung und die für die Einsichtnahme bestimmte Zeit sind an der Amtstafel und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen, sowie im Bote für Tirol und in wenigstens einer zumindest wöchentlich im Bezirk Lienz erscheinenden Zeitung zu verlautbaren. Die Landesregierung hat die Eigentümer der berührten Grundstücke hievon schriftlich zu verständigen, sofern ihr deren Aufenthalt bekannt ist.
(3) Jeder Gemeindebewohner hat das Recht, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit ist in der Kundmachung bzw. Verlautbarung ausdrücklich hinzuweisen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung von Verordnungsentwürfen erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die Kundmachung an der Amtstafel und die sonst ortsübliche Kundmachung durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und sie nach Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
(4) Vom Beginn der Auflegungsfrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen die Eigentümer der berührten Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch die die Ziele nach § 2 Abs. 1 oder die Zwecke, denen die Erklärung zur Kernzone oder zum Sonderschutzgebiet dient, gefährdet werden könnten. Davon ausgenommen sind Maßnahmen der bisher üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wird.
(5) Es gelten sinngemäß:
a) | die Abs. 1 bis 4 für Verordnungen, mit denen der räumliche Geltungsbereich von Verordnungen erweitert wird, und | |||||||||
b) | die Abs. 1 bis 3 für Verordnungen, mit denen der räumliche Geltungsbereich von Verordnungen eingeschränkt wird oder mit denen Verordnungen aufgehoben werden. |
Im gesamten Gebiet des Nationalparks sind verboten:
a) | die Errichtung von Energieerzeugungs- und verteilungsanlagen, sofern sie nicht ausschließlich der Versorgung von Schutzhütten, Berggasthöfen, Almen oder einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dienen; | |||||||||
b) | die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Almen, Schutzhütten und Berggasthöfen, der wissenschaftlichen Forschung, der Sanierung von Schutzwäldern, der Holzbringung und der Aufforstung, der Wildbach- und Lawinenverbauung der Instandhaltung von Rundfunk-, Fernmelde-, Energieerzeugungs- und Energieverteilungsanlagen sowie im Rahmen einsatzähnlicher Übungen für Zwecke der Bergrettung sofern der angestrebte Zweck auf eine andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte; | |||||||||
c) | die Verwendung von Wasserfahrzeugen; | |||||||||
d) | die Verwendung von Fahrrädern ausgenommen auf den für diese Zwecke bestimmten Fahrwegen; | |||||||||
e) | die Errichtung von Seilbahnen, die überwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt sind, sowie von Schleppliften und Schipisten; | |||||||||
f) | die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen zu sportlichen, touristischen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken unterhalb einer Seehöhe von 5.000 Metern; | |||||||||
g) | die Verwendung von Kraftfahrzeugen, ausgenommen | |||||||||
1. | im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, der Instandhaltung von Straßen und Wegen und eines geregelten Zubringerdienstes sowie zu den in der lit. b angeführten Zwecken; | |||||||||
2. | im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nationalparks und mit der Ausführung von Vorhaben, für die eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1, eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß. |
(1) In der Außenzone bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:
a) | der Neubau von Gebäuden sowie der Zu- und Umbau von Gebäuden, sofern dadurch ihr äußeres Erscheinungsbild erheblich verändert wird oder die Ziele nach § 2 Abs. 1 berührt werden; davon ausgenommen sind Almgebäude; | |||||||||
b) | die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von baulichen Anlagen, soweit sie nicht unter lit. a fallen; | |||||||||
c) | der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen; | |||||||||
d) | Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; davon ausgenommen sind Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen zur Instandhaltung bestehender Straßen und Wege und die Räumung von Geschieben in Bächen und Runsen im wildbachtechnisch erforderlichen Ausmaß; | |||||||||
e) | der Abbau von Mineralien und Versteinerungen; | |||||||||
f) | die Vornahme von Neuaufforstungen; | |||||||||
g) | jede erhebliche Lärmentwicklung; | |||||||||
h) | das Kampieren außerhalb von Campingplätzen. |
(2) Maßnahmen der üblichen, auf die naturräumlichen Gegebenheiten abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach Abs. 1.
(1) In der Kernzone sind jede nachhaltige oder erhebliche Beeinträchtigung der Natur, insbesondere die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Anlagen, der Abbau von Mineralien oder Versteinerungen und jede erhebliche Lärmentwicklung verboten.
(2) Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 dürfen nur bewilligt werden für
a) | notwendige Maßnahmen zur Sicherung des Lebensraumes, insbesondere im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Sanierung von Schutzwäldern und dergleichen; | |||||||||
b) | Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Nationalparks; | |||||||||
c) | unerläßliche Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen; | |||||||||
d) | zur Errichtung und Instandhaltung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen; | |||||||||
e) | die Errichtung von Almgebäuden, Jagd- und Schutzhütten und deren Änderung; | |||||||||
f) | die Errichtung und Instandhaltung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den bisher üblichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen. |
(3) Nicht als nachhaltige oder erhebliche Beeinträchtigung der Natur im Sinne des Abs. 1 gelten:
a) | Maßnahmen im Rahmen der üblichen, auf die naturräumlichen Gegebenheiten abgestimmten Almwirtschaft; | |||||||||
b) | Maßnahmen zur Instandsetzung und Instandhaltung bewilligter Anlagen im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß; | |||||||||
c) | die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei. |
Soweit es zur Sicherung des Schutzzweckes eines Sonderschutzgebietes erforderlich ist, hat die Landesregierung in Verordnungen nach § 4 Abs. 5 jede oder eine bestimmte Art der Nutzung oder Benutzung, einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der Ausübung der Jagd und der Fischerei oder das Betreten des Gebietes oder von Teilen davon zu verbieten.
(1) Für die Erteilung einer Bewilligung für Vorhaben in der Außenzone gilt § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 erster Satz und Abs. 3 bis 10 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 sinngemäß.
(2) Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten in der Kernzone gelten sinngemäß:
a) | für Vorhaben nach § 8 Abs. 2 lit. a bis d der § 27 Abs. 4 bis 10 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 und | |||||||||
b) | für Vorhaben nach § 8 Abs. 2 lit. e und f der § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 bis 10 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991. |
(3) Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben in der Außenzone oder in der Kernzone, ausgenommen naturschutzrechtliche Bewilligungen, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige Bewilligung nach § 7 Abs. 1 bzw. eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(4) Für die Erteilung einer Bewilligung bzw. Ausnahmebewilligung sind Abgaben nach landesrechtlichen Vorschriften nicht zu entrichten.
(1) Die Außengrenzen und die einzelnen Zonen des Nationalparks sind mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. Die Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten sind nach Möglichkeit vor der Aufstellung oder Anbringung der Tafeln zu hören.
(2) Die Tafeln sind vom Land Tirol bereitzustellen. Ihre Beschädigung, Zerstörung oder unbefugte Entfernung sind verboten.
(1) Ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 4 Abs. 4 oder 5 oder mit einer Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 5 und 6 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 eine Ertragsminderung oder eine Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes verbunden, so hat der Eigentümer, der dinglich Berechtigte oder der Inhaber öffentlicher Rechte, die mit dem Grundstück verbunden sind, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB).
(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust innerhalb von sechs Monaten ab der Kenntnis der Ertragsminderung oder der Erschwerung der Bewirtschaftung bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz geltend zu machen und die Entschädigung von dieser mit Bescheid festzusetzen.
(1) Verliert ein Grundstück durch die Erklärung zur Kernzone oder zum Sonderschutzgebiet für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf dessen Verlangen durch das Land Tirol einzulösen. Der Antrag auf Einlösung ist bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz einzubringen.
(2) Kommt eine Vereinbarung über die Einlösung oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land Tirol nicht innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Einlösungsantrages zustande, so gilt die Zustimmung des Landes Tirol zur Einlösung des Grundstückes als gegeben. Die Vergütung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber nicht innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt erzielt werden kann, von der Bezirkshauptmannschaft Lienz mit Bescheid festzusetzen.
(1) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherung der Ziele nach § 2 Abs. 1 eine Nationalparkdokumentation zu erstellen und diese laufend den Gegebenheiten anzupassen.
(2) Die Nationalparkdokumentation hat alle für den Nationalpark bedeutsamen Gegebenheiten, insbesondere auch Vorhaben, für die eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1 bzw. eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 erteilt wurde, zu enthalten. Jedermann hat das Recht, in die Nationalparkdokumentation während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen.
(1) Zur Verwirklichung der Ziele nach § 2 Abs. 1 können in der Nationalparkregion, im Gebiet der Gemeinden Nußdorf-Debant und Dölsach jedoch beschränkt auf die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, Vorhaben gefördert werden, die
a) | dem Schutz der Natur, | |||||||||
b) | der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft, | |||||||||
c) | der Kultur- und Heimatpflege, | |||||||||
d) | dem naturnahen Tourismus, | |||||||||
e) | der Öffentlichkeitsarbeit für den Nationalpark oder | |||||||||
f) | der Wissenschaft und Forschung in den Angelegenheiten des Nationalparks |
dienen.
(2) Weiters können besondere Aufwendungen, die sich auf Grund von Nebenbestimmungen in Entscheidungen nach den §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 ergeben, durch einmalige oder wiederkehrende Leistungen abgegolten werden.
(3) Förderungen dürfen nicht für Vorhaben gewährt werden, die den Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen widersprechen.
(4) Die Förderung hat nach Möglichkeit die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in der Nationalparkregion lebenden Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.
(5) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Eine Förderung kann erfolgen durch:
a) | die Übernahme der Kosten von Vorhaben; | |||||||||
b) | die Gewährung von Beiträgen und Krediten; | |||||||||
c) | die Gewährung von Zinsenzuschüssen für Kredite des Förderungswerbers; | |||||||||
d) | die Übernahme von Planungsarbeiten und Planungskosten. |
(1) Um die Gewährung einer Förderung ist schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.
(2) Förderungen können natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften gewährt werden, die eine förderungswürdige Maßnahme setzen wollen. Ist für die Ausführung eines Vorhabens eine Bewilligung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder ein Verfügungsrecht notwendig, so darf das Vorhaben erst gefördert werden, wenn die entsprechende Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde oder das Verfügungsrecht vorliegt.
(3) Geht eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, der eine Förderung gewährt wurde, auf einen Rechtsnachfolger über, so kann der Rechtsnachfolger oder der Pächter auf sein Ansuchen in das Förderungsverhältnis eintreten, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Förderung weiterhin gegeben sind. Für ein solches Ansuchen gilt Abs. 1 sinngemäß.
(4) Die Gewährung einer Förderung kann auch von Bedingungen abhängig gemacht, an Auflagen gebunden oder befristet werden.
(5) Der Förderungswerber hat die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und zurückzuerstatten, wenn
a) | sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde, | |||||||||
b) | der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung nach § 17 Abs. 5 nicht erbracht wurde, | |||||||||
c) | Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt wurden oder | |||||||||
d) | der Grund für eine Förderung weggefallen ist. |
(1) Der Nationalparkfonds (§ 22) ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen und zur Sicherung der Rückzahlung von Krediten folgende Daten verarbeiten:
a) | vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Bankverbindungen, das Ausmaß der beantragten oder der gewährten Förderung, | |||||||||
b) | von Leistungserbringern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, Kostenvoranschläge, Rechnungen. |
(3) Die im Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten dürfen in anonymisierter Form auch der Ausarbeitung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen zugrunde gelegt werden.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Der Nationalparkfonds hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach § 15 zu erlassen. In diesen Richtlinien sind insbesondere zu regeln:
a) | die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, | |||||||||
b) | die für die Verwirklichung von Vorhaben vorgesehenen Arten und das Ausmaß der Förderungen, | |||||||||
c) | das Verfahren zur Gewährung und über den Widerruf von Förderungen, | |||||||||
d) | die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen und | |||||||||
e) | die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung von Förderungen erforderlichen Unterlagen. |
(1) Der Nationalparkfonds kann zur Verwirklichung der Ziele nach § 2 Abs. 1 mit den Eigentümern von Grundstücken in der Nationalparkregion, den dinglich Berechtigten oder den Inhabern öffentlicher Rechte, die mit einem Grundstück verbunden sind, Bestandverträge und Verträge über die Abgeltung von bestimmten Leistungen, Beschränkungen oder sonstigen Maßnahmen abschließen.
(2) Für die Kündigung von Verträgen und die Rückerstattung der geleisteten Beträge gilt § 18 sinngemäß.
(1) Zur Förderung und Betreuung des Nationalparks wird der „Tiroler Nationalparkfonds Hohe Tauern“ - in der Folge kurz „Nationalparkfonds“ genannt - errichtet.
(2) Der Nationalparkfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in einer Gemeinde der Nationalparkregion.
(3) Dem Nationalparkfonds obliegen insbesondere folgende öffentliche Aufgaben:
a) | die Gewährung von Förderungen nach § 15 und der Abschluß von Verträgen nach § 21 Abs. 1; | |||||||||
b) | die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel; | |||||||||
c) | die Erlassung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen; | |||||||||
d) | die Ausarbeitung von Förderungsprogrammen zur Ausgestaltung und Erhaltung der Nationalparkregion, in denen der Umfang, die Einsatzschwerpunkte und die Modalitäten für die Bereitstellung von Mitteln des Landes Tirol zu regeln sind; | |||||||||
e) | die Vergabe von Forschungsaufträgen und von Vorhaben zur wissenschaftlichen Betreuung des Nationalparks; | |||||||||
f) | die Abgabe von Äußerungen zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die den Nationalpark betreffen, und | |||||||||
g) | die Aufnahme von Krediten. |
(4) Die Mittel des Nationalparkfonds werden aufgebracht:
a) | durch Zuwendungen des Landes Tirol nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hiefür jeweils vorgesehenen Mittel; | |||||||||
b) | durch Zuwendungen des Bundes; | |||||||||
c) | durch Stiftungen, Schenkungen, Vermächtnisse und dergleichen; | |||||||||
d) | durch Einnahmen aus Veranstaltungen und aus dem Verkauf von Informations- und Werbematerialien; | |||||||||
e) | aus dem Ertrag von Geldstrafen für Übertretungen dieses Gesetzes und aus den für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen; | |||||||||
f) | durch Zinsen aus den Fondsmitteln und aus sonstigen Erträgen des Fondsvermögens; | |||||||||
g) | durch die Aufnahme von Krediten und | |||||||||
h) | durch sonstige Zuwendungen. |
(5) Der Fonds hat seine Mittel zinsbringend anzulegen.
(1) Die Organe des Nationalparkfonds sind das Nationalparkkuratorium und der Vorsitzende des Nationalparkkuratoriums.
(2) Die Organe des Nationalparkfonds haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu bedienen.
Dem Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums obliegen:
a) | die Vertretung des Nationalparkfonds nach außen; | |||||||||
b) | die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten; | |||||||||
c) | die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel; | |||||||||
d) | die Erstellung der Entwürfe des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses des Nationalparkfonds; | |||||||||
e) | die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes; | |||||||||
f) | die Durchführung der Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums und | |||||||||
g) | die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Nationalparkkuratoriums. |
(1) Das Nationalparkkuratorium unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen, Richtlinien und Förderungsprogramme eingehalten werden.
(2) Die Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums in den Angelegenheiten nach § 22 Abs. 3 lit. c, d und g sowie nach § 25 Abs. 1 lit. b und e bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(3) Die Landesregierung hat Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums, die gegen Gesetze oder gegen die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Richtlinien oder Förderungsprogramme verstoßen, aufzuheben.
(4) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach Abs. 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft Lienz zuständig.
(2) Bedarf ein Vorhaben einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2, so ist eine gleichartige naturschutzrechtliche Bewilligung nicht mehr zu erwirken.
(3) Bedarf ein Vorhaben neben einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, so sind die entsprechenden Verfahren nach Möglichkeit gemeinsam durchzuführen.
(4) Wurde eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1 oder eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 rechtskräftig erteilt, so haben die Behörden des Landes in allfälligen weiteren Verfahren über Ansuchen um die Erteilung von Bewilligungen nach Möglichkeit die mündlichen Verhandlungen gemeinsam durchzuführen.
Die Aufgaben nach § 2 Abs. 3, die Abgabe von Äußerungen nach § 5 Abs. 1, § 24 Abs. 2 lit. a und § 27 Abs. 3 lit. a sowie die Ausübung der Parteienrechte in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 6, 8 Abs. 1 und 2, 9 und 11 Abs. 2 im Umfang des § 38 Abs. 1 lit. a und b des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 mitzuwirken.
(1) Wer
a) | einem Verbot nach § 5 Abs. 4, § 6, § 8 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt, | |||||||||
b) | einem in einer Verordnung nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 ausgesprochenen Verbot zuwiderhandelt, | |||||||||
c) | ein Vorhaben, für das nach § 7 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne Bewilligung ausführt, | |||||||||
d) | ein Vorhaben, das nach § 8 Abs. 1 verboten ist, ohne Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 ausführt, | |||||||||
e) | einer Anordnung in sinngemäßer Anwendung der §§ 17 Abs. 1, 18 oder 27 Abs. 7 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 nicht nachkommt oder sonst in Entscheidungen enthaltene Nebenbestimmungen oder Vorschreibungen nicht einhält, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft Lienz in den Fällen nach lit. a bis d mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro, in den Fällen nach lit. e mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,- Euro zu bestrafen. |
(2) Die Geldstrafen fließen dem Nationalparkfonds zu.
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1975, oder nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Nationalparkkuratoriums und des Fondsbeirates sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.
Gesetz vom 9. Oktober 1991 über die Errichtung des
Nationalparks Hohe Tauern in Tirol
(Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern)
LGBl. Nr. 103/1991
Änderung
STF: LGBl. Nr. 103/1991 - Landtagsmaterialien: 235/91
LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12
LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13
LGBl. Nr. 54/2015 - Landtagsmaterialien: 228/15
LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16
LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt | |
Grundlagen | |
Ziele | |
Erklärung zum Nationalpark, Geltungsbereich | |
Außengrenzen, Zonen, Nationalparkregion | |
Erlassung von Verordnungen | |
2. Abschnitt | |
Verbote | |
Bewilligungspflichtige Vorhaben in der Außenzone | |
Verbote in der Kernzone | |
Verbote in den Sonderschutzgebieten | |
Grundsätze für die Erteilung von Bewilligungen | |
Kennzeichnung | |
Entschädigung | |
Einlösung | |
Nationalparkdokumentation | |
3. Abschnitt | |
Ziele der Förderung | |
Arten der Förderung | |
Förderungsverfahren | |
Widerruf einer Förderung | |
Ermittlung und Verarbeitung von Daten | |
Richtlinien | |
Vertragsnaturschutz | |
4. Abschnitt | |
Nationalparkfonds | |
Organe des Nationalparkfonds | |
Nationalparkkuratorium | |
Geschäftsgang des Nationalparkkuratoriums | |
Vorsitzender des Nationalparkkuratoriums | |
Fondsbeirat | |
Aufsicht | |
5. Abschnitt | |
Behörde, Verfahren | |
Eigener Wirkungsbereich | |
Mitwirkung der Bundespolizei | |
Strafbestimmungen | |
Übergangsbestimmungen | |
Inkrafttreten | |
Der Landtag hat beschlossen: