(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1975, oder nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Nationalparkkuratoriums und des Fondsbeirates sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.
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