(1) Die Landesregierung hat die Außengrenzen des Nationalparks unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 2 Abs. 1 durch Verordnung festzulegen.
(2) Der Nationalpark gliedert sich in die Außenzone, die Kernzone und die Sonderschutzgebiete.
(3) Die Außenzone umfaßt die im Nationalpark außerhalb der Kernzone und der Sonderschutzgebiete gelegenen Gebiete.
(4) Die Landesregierung hat jenen Bereich des Nationalparks, der durch eine völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit der Natur in all ihren Erscheinungsformen geprägt ist, zur Kernzone zu erklären.
(5) Die Landesregierung kann in der Außenzone oder Kernzone gelegene Teile des Nationalparks, die von besonderer ökologischer, landschaftlicher oder heimatkundlicher Bedeutung sind, zu Sonderschutzgebieten erklären, wenn die betroffenen Grundeigentümer und dinglich Berechtigten und, sofern die Größe des vorgesehenen Sonderschutzgebietes im Gebiet einer Gemeinde 5 ha übersteigt, die betreffende Gemeinde (die betreffenden Gemeinden) die Zustimmung hiezu erklärt haben.
(6) Die Nationalparkregion umfaßt das Gebiet jener Gemeinden, die Anteil am Nationalpark haben.
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