§ 1 T-NHT Grundlagen

T-NHT - Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Hohen Tauern sind ein besonders eindrucksvoller und formenreicher Teil der österreichischen Alpen, der wegen seiner Schönheit und Ursprünglichkeit als Beispiel einer für Österreich repräsentativen Landschaft in seinem gesamten Wirkungsgefüge erhalten werden soll.

(2) Die Schönheit und der Formenreichtum des Gebietes der Hohen Tauern liegen insbesondere im Wechsel zwischen der Kulturlandschaft mit ihren Almen, Bergwiesen und Wäldern, die durch die jahrhundertelange mühevolle Tätigkeit der bergbäuerlichen Bevölkerung gestaltet wurde, und der Naturlandschaft mit ihren Felsen, Gletschern, Gewässern und ihrer alpinen Tier- und Pflanzenwelt, die noch weitgehend in ihrer Ursprünglichkeit erhalten ist.

(3) Die Sicherung der naturnahen Kulturlandschaft steht gleichrangig neben der Erhaltung der Naturlandschaft.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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