(1) Nach der Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol vom 21. Oktober 1971 über die Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern erstreckt sich der Bereich des Nationalparks im Land Tirol auf Gebiete der Lasörlinggruppe, der Rieserfernergruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe und der Schobergruppe. Diese in den Gemeinden Dölsach, Hopfgarten in Defereggen, Iselsberg-Stronach, Kals am Großglockner, Matrei in Osttirol, Nußdorf-Debant, Prägraten, St. Jakob in Defereggen, St. Veit in Defereggen und Virgen gelegenen Gebiete werden nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 zum „Nationalpark Hohe Tauern“ - in der Folge kurz „Nationalpark“ genannt - erklärt.
(2) Dieses Gesetz gilt für das Gebiet des Nationalparks, soweit nicht ausdrücklich auf die Nationalparkregion abgestellt wird. Es ist nicht anzuwenden auf:
a) | Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen nach § 1 Abs. 3 des Katastrophenhilfsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 5/1974, die die Sicherheit von Sachen gefährden; | |||||||||
b) | Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Feuerwehren und Rettungsdiensten, von Bergrettungs-, Flugrettungs- und Wasserrettungsorganisationen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von Bergwächtern und von sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß; | |||||||||
c) | Maßnahmen im Rahmen des Einsatzes des Bundesheeres zu den im § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, angeführten Zwecken einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes, die Durchführung einsatzähnlicher Übungen, sowie die Errichtung und Erhaltung von militärischen Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Munitionslager, Meldeanlagen und dergleichen; | |||||||||
d) | Maßnahmen, die von Dienststellen des Bundes, des Landes Tirol oder der Gemeinden im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchgeführt werden. |
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Gebiet des Nationalparks auch das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 29, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10 bis 14, 21, 28 und 30.
(4) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind die §§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1, 17, 18, 31 Abs. 2, 6, 8 und 9, 32 Abs. 3 und 5, 36, 37, 40, 41 Abs. 1 bis 4, 42 und 43 Abs. 4, 6, 7, 8 und 10 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Die Befugnisse des Naturschutzbeirates, des Landesumweltanwaltes und der Naturschutzbeauftragten erstrecken sich auch auf dieses Gesetz.
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