(1) In der Kernzone sind jede nachhaltige oder erhebliche Beeinträchtigung der Natur, insbesondere die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Anlagen, der Abbau von Mineralien oder Versteinerungen und jede erhebliche Lärmentwicklung verboten.
(2) Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 dürfen nur bewilligt werden für
a) | notwendige Maßnahmen zur Sicherung des Lebensraumes, insbesondere im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Sanierung von Schutzwäldern und dergleichen; | |||||||||
b) | Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Nationalparks; | |||||||||
c) | unerläßliche Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen; | |||||||||
d) | zur Errichtung und Instandhaltung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen; | |||||||||
e) | die Errichtung von Almgebäuden, Jagd- und Schutzhütten und deren Änderung; | |||||||||
f) | die Errichtung und Instandhaltung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den bisher üblichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen. |
(3) Nicht als nachhaltige oder erhebliche Beeinträchtigung der Natur im Sinne des Abs. 1 gelten:
a) | Maßnahmen im Rahmen der üblichen, auf die naturräumlichen Gegebenheiten abgestimmten Almwirtschaft; | |||||||||
b) | Maßnahmen zur Instandsetzung und Instandhaltung bewilligter Anlagen im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß; | |||||||||
c) | die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei. |
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