§ 7 T-NHT Bewilligungspflichtige Vorhaben in der Außenzone

T-NHT - Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) In der Außenzone bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:

a)

der Neubau von Gebäuden sowie der Zu- und Umbau von Gebäuden, sofern dadurch ihr äußeres Erscheinungsbild erheblich verändert wird oder die Ziele nach § 2 Abs. 1 berührt werden; davon ausgenommen sind Almgebäude;

b)

die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von baulichen Anlagen, soweit sie nicht unter lit. a fallen;

c)

der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

d)

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; davon ausgenommen sind Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen zur Instandhaltung bestehender Straßen und Wege und die Räumung von Geschieben in Bächen und Runsen im wildbachtechnisch erforderlichen Ausmaß;

e)

der Abbau von Mineralien und Versteinerungen;

f)

die Vornahme von Neuaufforstungen;

g)

jede erhebliche Lärmentwicklung;

h)

das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.

(2) Maßnahmen der üblichen, auf die naturräumlichen Gegebenheiten abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach Abs. 1.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 T-NHT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 T-NHT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 T-NHT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 T-NHT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 T-NHT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 T-NHT
§ 8 T-NHT