(1) Zur Förderung und Betreuung des Nationalparks wird der „Tiroler Nationalparkfonds Hohe Tauern“ - in der Folge kurz „Nationalparkfonds“ genannt - errichtet.
(2) Der Nationalparkfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in einer Gemeinde der Nationalparkregion.
(3) Dem Nationalparkfonds obliegen insbesondere folgende öffentliche Aufgaben:
a) | die Gewährung von Förderungen nach § 15 und der Abschluß von Verträgen nach § 21 Abs. 1; | |||||||||
b) | die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel; | |||||||||
c) | die Erlassung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen; | |||||||||
d) | die Ausarbeitung von Förderungsprogrammen zur Ausgestaltung und Erhaltung der Nationalparkregion, in denen der Umfang, die Einsatzschwerpunkte und die Modalitäten für die Bereitstellung von Mitteln des Landes Tirol zu regeln sind; | |||||||||
e) | die Vergabe von Forschungsaufträgen und von Vorhaben zur wissenschaftlichen Betreuung des Nationalparks; | |||||||||
f) | die Abgabe von Äußerungen zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die den Nationalpark betreffen, und | |||||||||
g) | die Aufnahme von Krediten. |
(4) Die Mittel des Nationalparkfonds werden aufgebracht:
a) | durch Zuwendungen des Landes Tirol nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hiefür jeweils vorgesehenen Mittel; | |||||||||
b) | durch Zuwendungen des Bundes; | |||||||||
c) | durch Stiftungen, Schenkungen, Vermächtnisse und dergleichen; | |||||||||
d) | durch Einnahmen aus Veranstaltungen und aus dem Verkauf von Informations- und Werbematerialien; | |||||||||
e) | aus dem Ertrag von Geldstrafen für Übertretungen dieses Gesetzes und aus den für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen; | |||||||||
f) | durch Zinsen aus den Fondsmitteln und aus sonstigen Erträgen des Fondsvermögens; | |||||||||
g) | durch die Aufnahme von Krediten und | |||||||||
h) | durch sonstige Zuwendungen. |
(5) Der Fonds hat seine Mittel zinsbringend anzulegen.
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