§ 22 T-NHT

T-NHT - Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zur Förderung und Betreuung des Nationalparks wird der „Tiroler Nationalparkfonds Hohe Tauern“ - in der Folge kurz „Nationalparkfonds“ genannt - errichtet.

(2) Der Nationalparkfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in einer Gemeinde der Nationalparkregion.

(3) Dem Nationalparkfonds obliegen insbesondere folgende öffentliche Aufgaben:

a)

die Gewährung von Förderungen nach § 15 und der Abschluß von Verträgen nach § 21 Abs. 1;

b)

die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel;

c)

die Erlassung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen;

d)

die Ausarbeitung von Förderungsprogrammen zur Ausgestaltung und Erhaltung der Nationalparkregion, in denen der Umfang, die Einsatzschwerpunkte und die Modalitäten für die Bereitstellung von Mitteln des Landes Tirol zu regeln sind;

e)

die Vergabe von Forschungsaufträgen und von Vorhaben zur wissenschaftlichen Betreuung des Nationalparks;

f)

die Abgabe von Äußerungen zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die den Nationalpark betreffen, und

g)

die Aufnahme von Krediten.

(4) Die Mittel des Nationalparkfonds werden aufgebracht:

a)

durch Zuwendungen des Landes Tirol nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hiefür jeweils vorgesehenen Mittel;

b)

durch Zuwendungen des Bundes;

c)

durch Stiftungen, Schenkungen, Vermächtnisse und dergleichen;

d)

durch Einnahmen aus Veranstaltungen und aus dem Verkauf von Informations- und Werbematerialien;

e)

aus dem Ertrag von Geldstrafen für Übertretungen dieses Gesetzes und aus den für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen;

f)

durch Zinsen aus den Fondsmitteln und aus sonstigen Erträgen des Fondsvermögens;

g)

durch die Aufnahme von Krediten und

h)

durch sonstige Zuwendungen.

(5) Der Fonds hat seine Mittel zinsbringend anzulegen.

In Kraft seit 23.11.2021 bis 31.12.9999
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