Soweit es zur Sicherung des Schutzzweckes eines Sonderschutzgebietes erforderlich ist, hat die Landesregierung in Verordnungen nach § 4 Abs. 5 jede oder eine bestimmte Art der Nutzung oder Benutzung, einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der Ausübung der Jagd und der Fischerei oder das Betreten des Gebietes oder von Teilen davon zu verbieten.
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