(1) Für die Erteilung einer Bewilligung für Vorhaben in der Außenzone gilt § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 erster Satz und Abs. 3 bis 10 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 sinngemäß.
(2) Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten in der Kernzone gelten sinngemäß:
a) | für Vorhaben nach § 8 Abs. 2 lit. a bis d der § 27 Abs. 4 bis 10 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 und | |||||||||
b) | für Vorhaben nach § 8 Abs. 2 lit. e und f der § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 bis 10 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991. |
(3) Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben in der Außenzone oder in der Kernzone, ausgenommen naturschutzrechtliche Bewilligungen, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige Bewilligung nach § 7 Abs. 1 bzw. eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(4) Für die Erteilung einer Bewilligung bzw. Ausnahmebewilligung sind Abgaben nach landesrechtlichen Vorschriften nicht zu entrichten.
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