(1) Das Nationalparkkuratorium unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen, Richtlinien und Förderungsprogramme eingehalten werden.
(2) Die Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums in den Angelegenheiten nach § 22 Abs. 3 lit. c, d und g sowie nach § 25 Abs. 1 lit. b und e bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(3) Die Landesregierung hat Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums, die gegen Gesetze oder gegen die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Richtlinien oder Förderungsprogramme verstoßen, aufzuheben.
(4) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach Abs. 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
0 Kommentare zu § 28 T-NHT