Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 6, 8 Abs. 1 und 2, 9 und 11 Abs. 2 im Umfang des § 38 Abs. 1 lit. a und b des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 mitzuwirken.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 31 T-NHT
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 T-NHT selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31 T-NHT