(1) Wer
a) | einem Verbot nach § 5 Abs. 4, § 6, § 8 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt, | |||||||||
b) | einem in einer Verordnung nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 ausgesprochenen Verbot zuwiderhandelt, | |||||||||
c) | ein Vorhaben, für das nach § 7 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne Bewilligung ausführt, | |||||||||
d) | ein Vorhaben, das nach § 8 Abs. 1 verboten ist, ohne Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 ausführt, | |||||||||
e) | einer Anordnung in sinngemäßer Anwendung der §§ 17 Abs. 1, 18 oder 27 Abs. 7 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 nicht nachkommt oder sonst in Entscheidungen enthaltene Nebenbestimmungen oder Vorschreibungen nicht einhält, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft Lienz in den Fällen nach lit. a bis d mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro, in den Fällen nach lit. e mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,- Euro zu bestrafen. |
(2) Die Geldstrafen fließen dem Nationalparkfonds zu.
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