§ 32 T-NHT Strafbestimmungen

T-NHT - Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wer

a)

einem Verbot nach § 5 Abs. 4, § 6, § 8 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt,

b)

einem in einer Verordnung nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 ausgesprochenen Verbot zuwiderhandelt,

c)

ein Vorhaben, für das nach § 7 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne Bewilligung ausführt,

d)

ein Vorhaben, das nach § 8 Abs. 1 verboten ist, ohne Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 ausführt,

e)

einer Anordnung in sinngemäßer Anwendung der §§ 17 Abs. 1, 18 oder 27 Abs. 7 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 nicht nachkommt oder sonst in Entscheidungen enthaltene Nebenbestimmungen oder Vorschreibungen nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft Lienz in den Fällen nach lit. a bis d mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro, in den Fällen nach lit. e mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Die Geldstrafen fließen dem Nationalparkfonds zu.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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