(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, den Tiroler Anteil am Nationalpark Hohe Tauern in seiner bestehenden Form zum Wohle der Bevölkerung, zum Nutzen der Wissenschaft und zur Förderung der Wirtschaft zu schützen, zu fördern und damit auf Dauer zu erhalten. Insbesondere sollen:
a) | die Naturlandschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Ursprünglichkeit erhalten, | |||||||||
b) | die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume sowie die für das Gepräge des Nationalparks Hohe Tauern bedeutsamen Objekte und Landschaftsteile bewahrt, | |||||||||
c) | die Kulturlandschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit gesichert, | |||||||||
d) | die Lebensgrundlagen der Bevölkerung in der Nationalparkregion (§ 4 Abs. 7) gesichert, | |||||||||
e) | den Besuchern des Nationalparks Hohe Tauern ein erholsames und eindrucksvolles Naturerlebnis in einer der Natur verträglichen Form vermittelt und | |||||||||
f) | die eigenständige, auf die regionalen Gegebenheiten abgestimmte Entwicklung der Nationalparkregion gestärkt werden. |
(2) Die Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben nach landesrechtlichen Vorschriften, die Auswirkungen auf den Nationalpark Hohe Tauern haben können, auf die Ziele nach Abs. 1 Bedacht zu nehmen. Dabei kommt in der Kernzone und in den Sonderschutzgebieten den Zielen nach Abs. 1 lit. a und b der Vorrang vor den übrigen Zielen zu.
(3) Das Land Tirol und die Gemeinden der Nationalparkregion haben als Träger von Privatrechten im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Nationalpark Hohe Tauern unter Bedachtnahme auf die Ziele nach Abs. 1 zu fördern.
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