Der Nationalparkfonds hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach § 15 zu erlassen. In diesen Richtlinien sind insbesondere zu regeln:
a) | die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, | |||||||||
b) | die für die Verwirklichung von Vorhaben vorgesehenen Arten und das Ausmaß der Förderungen, | |||||||||
c) | das Verfahren zur Gewährung und über den Widerruf von Förderungen, | |||||||||
d) | die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen und | |||||||||
e) | die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung von Förderungen erforderlichen Unterlagen. |
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