§ 30 T-NHT Eigener Wirkungsbereich

T-NHT - Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Aufgaben nach § 2 Abs. 3, die Abgabe von Äußerungen nach § 5 Abs. 1, § 24 Abs. 2 lit. a und § 27 Abs. 3 lit. a sowie die Ausübung der Parteienrechte in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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