Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsZur Beratung der Organe des Nationalparkfonds in folgenden Angelegenheiten wird ein Fondsbeirat eingerichtet:
a)Litera aErlassung oder Änderung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen;
b)Litera bwissenschaftliche Erforschung des Nationalparks, insbesondere Vergabe von Forschungsaufträgen und von Vorhaben zur wissenschaftlichen Betreuung des Nationalparks;
c)Litera cAbgabe von Äußerungen zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die den Nationalpark betreffen, und
d)Litera dErstellung des Tätigkeitsberichtes und der Entwürfe des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses des Nationalparkfonds.
(2)Absatz 2Dem Fondsbeirat gehören an:
a)Litera asechs Vertreter der Gemeinden der Nationalparkregion;
b)Litera bsechs Vertreter der bäuerlichen Grundeigentümer im Nationalpark;
c)Litera cvier Vertreter der Tourismusverbände der Nationalparkregion;
d)Litera dein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol;
e)Litera eein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol;
f)Litera fein Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz;
g)Litera gein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes;
h)Litera hein Vertreter des Tiroler Jägerverbandes;
i)Litera iein Vertreter des Österreichischen Alpenvereins-Hauptverein;
j)Litera jein Vertreter der Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol;
k)Litera kein Vertreter der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck;
l)Litera lder Bezirkshauptmann des Bezirkes Lienz und
m)Litera mder (die) für das Gebiet des Nationalparks bestellte(n) Naturschutzbeauftragte(n).
(3)Absatz 3Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis k und je ein Ersatzmitglied werden von der Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode des Nationalparkkuratoriums bestellt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag folgender Stellen bestellt:Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera a bis k und je ein Ersatzmitglied werden von der Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode des Nationalparkkuratoriums bestellt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag folgender Stellen bestellt:
a)Litera ajene nach Abs. 2 lit. a auf Vorschlag der Gemeinden der Nationalparkregion,jene nach Absatz 2, Litera a, auf Vorschlag der Gemeinden der Nationalparkregion,
b)Litera bjene nach Abs. 2 lit. b auf Vorschlag der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz,jene nach Absatz 2, Litera b, auf Vorschlag der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz,
c)Litera cjene nach Abs. 2 lit. c auf Vorschlag der Tourismusverbände der Nationalparkregion,jene nach Absatz 2, Litera c, auf Vorschlag der Tourismusverbände der Nationalparkregion,
d)Litera djene nach Abs. 2 lit. d bis j auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung undjene nach Absatz 2, Litera d bis j auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung und
e)Litera ejene nach Abs. 2 lit. k auf Vorschlag des Rektors der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.jene nach Absatz 2, Litera k, auf Vorschlag des Rektors der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.
Niemand darf zugleich als Mitglied (Ersatzmitglied) dem Nationalparkkuratorium und dem Fondsbeirat angehören.
(4)Absatz 4Der Bezirkshauptmann des Bezirkes Lienz hat den Fondsbeirat unverzüglich nach der Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis k zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Der Fondsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende hat den Fondsbeirat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich und überdies dann einzuberufen, wenn es mindestens zehn Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung schriftlich einzuladen.Der Bezirkshauptmann des Bezirkes Lienz hat den Fondsbeirat unverzüglich nach der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 2, Litera a bis k zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Der Fondsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende hat den Fondsbeirat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich und überdies dann einzuberufen, wenn es mindestens zehn Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung schriftlich einzuladen.
(5)Absatz 5Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Fondsbeirat nach Abs. 2 lit. a bis k und m ist ein unbesoldetes Ehrenamt.Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Fondsbeirat nach Absatz 2, Litera a bis k und m ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(6)Absatz 6Im übrigen gelten für die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Fondsbeirat und über dessen Geschäftsführung der § 24 Abs. 3 bis 7 und der § 25 Abs. 6 und Abs. 9 bis 12 sinngemäß.Im übrigen gelten für die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Fondsbeirat und über dessen Geschäftsführung der Paragraph 24, Absatz 3 bis 7 und der Paragraph 25, Absatz 6 und Absatz 9 bis 12 sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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