(1) Der Nationalparkfonds kann zur Verwirklichung der Ziele nach § 2 Abs. 1 mit den Eigentümern von Grundstücken in der Nationalparkregion, den dinglich Berechtigten oder den Inhabern öffentlicher Rechte, die mit einem Grundstück verbunden sind, Bestandverträge und Verträge über die Abgeltung von bestimmten Leistungen, Beschränkungen oder sonstigen Maßnahmen abschließen.
(2) Für die Kündigung von Verträgen und die Rückerstattung der geleisteten Beträge gilt § 18 sinngemäß.
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