§ 26 T-NHT Vorsitzender des Nationalparkkuratoriums

T-NHT - Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Dem Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums obliegen:

a)

die Vertretung des Nationalparkfonds nach außen;

b)

die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten;

c)

die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel;

d)

die Erstellung der Entwürfe des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses des Nationalparkfonds;

e)

die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes;

f)

die Durchführung der Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums und

g)

die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Nationalparkkuratoriums.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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