Dem Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums obliegen:
a) | die Vertretung des Nationalparkfonds nach außen; | |||||||||
b) | die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten; | |||||||||
c) | die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel; | |||||||||
d) | die Erstellung der Entwürfe des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses des Nationalparkfonds; | |||||||||
e) | die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes; | |||||||||
f) | die Durchführung der Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums und | |||||||||
g) | die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Nationalparkkuratoriums. |
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