(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft Lienz zuständig.
(2) Bedarf ein Vorhaben einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2, so ist eine gleichartige naturschutzrechtliche Bewilligung nicht mehr zu erwirken.
(3) Bedarf ein Vorhaben neben einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, so sind die entsprechenden Verfahren nach Möglichkeit gemeinsam durchzuführen.
(4) Wurde eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1 oder eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 rechtskräftig erteilt, so haben die Behörden des Landes in allfälligen weiteren Verfahren über Ansuchen um die Erteilung von Bewilligungen nach Möglichkeit die mündlichen Verhandlungen gemeinsam durchzuführen.
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