(1) Um die Gewährung einer Förderung ist schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.
(2) Förderungen können natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften gewährt werden, die eine förderungswürdige Maßnahme setzen wollen. Ist für die Ausführung eines Vorhabens eine Bewilligung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder ein Verfügungsrecht notwendig, so darf das Vorhaben erst gefördert werden, wenn die entsprechende Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde oder das Verfügungsrecht vorliegt.
(3) Geht eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, der eine Förderung gewährt wurde, auf einen Rechtsnachfolger über, so kann der Rechtsnachfolger oder der Pächter auf sein Ansuchen in das Förderungsverhältnis eintreten, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Förderung weiterhin gegeben sind. Für ein solches Ansuchen gilt Abs. 1 sinngemäß.
(4) Die Gewährung einer Förderung kann auch von Bedingungen abhängig gemacht, an Auflagen gebunden oder befristet werden.
(5) Der Förderungswerber hat die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
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