§ 6 T-NHT Verbote

T-NHT - Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Im gesamten Gebiet des Nationalparks sind verboten:

a)

die Errichtung von Energieerzeugungs- und verteilungsanlagen, sofern sie nicht ausschließlich der Versorgung von Schutzhütten, Berggasthöfen, Almen oder einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dienen;

b)

die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Almen, Schutzhütten und Berggasthöfen, der wissenschaftlichen Forschung, der Sanierung von Schutzwäldern, der Holzbringung und der Aufforstung, der Wildbach- und Lawinenverbauung der Instandhaltung von Rundfunk-, Fernmelde-, Energieerzeugungs- und Energieverteilungsanlagen sowie im Rahmen einsatzähnlicher Übungen für Zwecke der Bergrettung sofern der angestrebte Zweck auf eine andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte;

c)

die Verwendung von Wasserfahrzeugen;

d)

die Verwendung von Fahrrädern ausgenommen auf den für diese Zwecke bestimmten Fahrwegen;

e)

die Errichtung von Seilbahnen, die überwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt sind, sowie von Schleppliften und Schipisten;

f)

die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen zu sportlichen, touristischen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken unterhalb einer Seehöhe von 5.000 Metern;

g)

die Verwendung von Kraftfahrzeugen, ausgenommen

1.

im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, der Instandhaltung von Straßen und Wegen und eines geregelten Zubringerdienstes sowie zu den in der lit. b angeführten Zwecken;

2.

im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nationalparks und mit der Ausführung von Vorhaben, für die eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1, eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß.

In Kraft seit 25.06.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 T-NHT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 T-NHT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 T-NHT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 T-NHT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 T-NHT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 T-NHT
§ 7 T-NHT