(1) Verliert ein Grundstück durch die Erklärung zur Kernzone oder zum Sonderschutzgebiet für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf dessen Verlangen durch das Land Tirol einzulösen. Der Antrag auf Einlösung ist bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz einzubringen.
(2) Kommt eine Vereinbarung über die Einlösung oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land Tirol nicht innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Einlösungsantrages zustande, so gilt die Zustimmung des Landes Tirol zur Einlösung des Grundstückes als gegeben. Die Vergütung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber nicht innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt erzielt werden kann, von der Bezirkshauptmannschaft Lienz mit Bescheid festzusetzen.
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