Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Eine Förderung kann erfolgen durch:
a)
die Übernahme der Kosten von Vorhaben;
b)
die Gewährung von Beiträgen und Krediten;
c)
die Gewährung von Zinsenzuschüssen für Kredite des Förderungswerbers;
d)
die Übernahme von Planungsarbeiten und Planungskosten.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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