§ 5 T-NHT

T-NHT - Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1, 4 und 5 den Bund, die Länder Kärnten und Salzburg, die berührten Gemeinden, die berührten Planungsverbände nach § 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, den Naturschutzbeirat, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Landwirtschaftskammer, den Landesumweltanwalt, das Militärkommando Tirol, den Tiroler Jägerverband, den Tiroler Fischereiverband, den Österreichischen Alpenverein-Hauptverein, Landesverband Tirol, die Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol, und das Nationalparkkuratorium (§ 24) zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.

(2) Weiters ist der Entwurf einer Verordnung nach § 4 Abs. 1, 4 und 5 im Gemeindeamt jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich die geplante Verordnung erstreckt, zusammen mit der planlichen Darstellung im Maßstab von 1:10.000 (§ 4 Abs. 6) während eines Zeitraumes von vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Der Beginn der Auflegung und die für die Einsichtnahme bestimmte Zeit sind an der Amtstafel und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen, sowie im Bote für Tirol und in wenigstens einer zumindest wöchentlich im Bezirk Lienz erscheinenden Zeitung zu verlautbaren. Die Landesregierung hat die Eigentümer der berührten Grundstücke hievon schriftlich zu verständigen, sofern ihr deren Aufenthalt bekannt ist.

(3) Jeder Gemeindebewohner hat das Recht, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit ist in der Kundmachung bzw. Verlautbarung ausdrücklich hinzuweisen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung von Verordnungsentwürfen erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die Kundmachung an der Amtstafel und die sonst ortsübliche Kundmachung durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und sie nach Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.

(4) Vom Beginn der Auflegungsfrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen die Eigentümer der berührten Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch die die Ziele nach § 2 Abs. 1 oder die Zwecke, denen die Erklärung zur Kernzone oder zum Sonderschutzgebiet dient, gefährdet werden könnten. Davon ausgenommen sind Maßnahmen der bisher üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wird.

(5) Es gelten sinngemäß:

a)

die Abs. 1 bis 4 für Verordnungen, mit denen der räumliche Geltungsbereich von Verordnungen erweitert wird, und

b)

die Abs. 1 bis 3 für Verordnungen, mit denen der räumliche Geltungsbereich von Verordnungen eingeschränkt wird oder mit denen Verordnungen aufgehoben werden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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