Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Die Organe des Nationalparkfonds sind das Nationalparkkuratorium und der Vorsitzende des Nationalparkkuratoriums.
(2) Die Organe des Nationalparkfonds haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu bedienen.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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