(1) Die Außengrenzen und die einzelnen Zonen des Nationalparks sind mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. Die Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten sind nach Möglichkeit vor der Aufstellung oder Anbringung der Tafeln zu hören.
(2) Die Tafeln sind vom Land Tirol bereitzustellen. Ihre Beschädigung, Zerstörung oder unbefugte Entfernung sind verboten.
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