(1) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherung der Ziele nach § 2 Abs. 1 eine Nationalparkdokumentation zu erstellen und diese laufend den Gegebenheiten anzupassen.
(2) Die Nationalparkdokumentation hat alle für den Nationalpark bedeutsamen Gegebenheiten, insbesondere auch Vorhaben, für die eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1 bzw. eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 erteilt wurde, zu enthalten. Jedermann hat das Recht, in die Nationalparkdokumentation während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen.
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