Die Ziele der Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz sind:
1. | der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen sowie Wahrung der körperlichen und seelischen Gesundheit; | |||||||||
2. | die Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
3. | die Stärkung der Erziehungskraft der Familien und die Förderung des Bewusstseins der (werdenden) Eltern für ihre Aufgaben; | |||||||||
4. | die Förderung einer den Anlagen und Fähigkeiten angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten sowie ihrer Verselbstständigung; | |||||||||
5. | die Wahrung und Achtung von familiären Bindungen und sozialen Beziehungen einschließlich der Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie, soweit dies dem Kindeswohl entspricht. |
(1) Zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz zählen im Besonderen:
1. | die Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
2. | die Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen; | |||||||||
3. | die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, werdenden Eltern und Eltern zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen; | |||||||||
4. | die Bereitstellung Sozialer Dienste; | |||||||||
5. | die Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung; | |||||||||
6. | die Gewährung von Erziehungshilfen; | |||||||||
7. | die Feststellung der Eignung von privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen; | |||||||||
8. | die Bereitstellung, Bewilligung und Beaufsichtigung von sozialpädagogischen Einrichtungen; | |||||||||
9. | die Vermittlung, Feststellung der Eignung und Beaufsichtigung von Pflegepersonen; | |||||||||
10. | die Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
11. | die Planung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe. |
(2) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind im erforderlichen Ausmaß zu erfüllen. Dem Ersuchen von Kindern und Jugendlichen auf Beratung ist nachzukommen.
(1) Bei der Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Die Aufgabenerfüllung hat unter Beachtung der Kinderrechtskonvention und der Zielsetzungen dieses Gesetzes zu erfolgen. | |||||||||
2. | Die Rechte der Kinder insbesondere auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sind zu wahren. Im Mittelpunkt des Verwaltungshandelns haben das Kindeswohl und das Recht auf Schutz vor Gewalt zu stehen. | |||||||||
3. | Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sind in erster Linie die Pflicht und auch das Recht ihrer Eltern oder der sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen. Durch die Nutzung der familiären und sozialen Ressourcen soll die Familie befähigt werden, Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen soweit wie möglich selbst wahrzunehmen. | |||||||||
4. | In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur soweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und gesetzlich vorgesehen ist. | |||||||||
5. | Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und fachlich anerkannten Standards zu erbringen. | |||||||||
6. | Die Kinder- und Jugendhilfe ist nach individuellen Erfordernissen und regionalen Bedürfnissen auszurichten und unter Bedachtnahme auf das soziale und kulturelle Umfeld der Kinder und Jugendlichen und den Grundsatz der Prävention wahrzunehmen. |
(2) Bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz, die Kinder und Jugendliche, Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen betreffen, ist deren partnerschaftliche Beteiligung anzustreben. Dazu gehört auch die umfassende, dem Alter und Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen entsprechende sowie situationsgerechte Information darüber, welche Hilfen aus welchen Gründen erforderlich sind und welche rechtlichen und praktischen Folgen sich daraus ergeben. Im Fall einer Not- und Konfliktlage können Kinder und Jugendliche auch ohne Kenntnis der Eltern oder der sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen beraten werden, soweit durch die Mitteilung der Beratungszweck vereitelt werden würde.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe hat, soweit dies sachlich geboten ist und entsprechende Ressourcen dafür zur Verfügung stehen, im Einzelfall wie auch in der Planung in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen, welche ebenfalls mit Kindern und Jugendlichen, Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen befasst sind, zu erfolgen. Insbesondere hat eine Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem zu erfolgen. Dabei ist auf einen effizienten und effektiven Einsatz der verfügbaren Mittel und auf die Vermeidung von Doppelgleisigkeiten zu achten. Die Zusammenarbeit mit privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen hat bei der Besorgung nicht hoheitlicher Aufgaben auf partnerschaftliche Weise zu erfolgen.
(1) Die Landesregierung hat durch kurz-, mittel- und langfristige Planung dafür vorzusorgen, dass die Leistungen nach diesem Gesetz in der erforderlichen Art (Entwicklungsplanung) und im erforderlichen Ausmaß (Bedarfsplanung) zur Verfügung stehen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
1. | regionale Strukturen; | |||||||||
2. | gesellschaftliche Entwicklungen; | |||||||||
3. | wissenschaftliche Erkenntnisse; | |||||||||
4. | die Bevölkerungsentwicklung hinsichtlich Demographie, Struktur und Problemlagen; | |||||||||
5. | geschlechts- und diversitätsspezifische Bedürfnisse; | |||||||||
6. | österreichweite und internationale fachliche Standards. |
(2) Die Planung hat nach dem Grundsatz der Partnerschaftlichkeit in geeigneter Form zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörden, die mit dem jeweiligen Planungsthema befassten anerkannten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen sowie der Kinder- und Jugendhilfebeirat sind zu beteiligen. Soweit dies für den Gegenstand zweckmäßig ist, ist auch eine Zusammenarbeit mit dem Bund und den Kinder- und Jugendhilfeträgern der anderen Länder anzustreben.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag im Abstand von höchstens fünf Jahren einen Bericht über den Stand der Kinder- und Jugendhilfe im Land Salzburg vorzulegen (Kinder- und Jugendhilfebericht). Dieser ist in Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendanwaltschaft zu erstellen und dem Kinder- und Jugendhilfebeirat zur Beratung vorzulegen.
(1) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen sowie zur Weiterentwicklung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind von der Landesregierung erforderlichenfalls Forschungsvorhaben anzuregen, nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern oder selbst durchzuführen.
(2) Bei den Forschungsvorhaben ist der Grundsatz der Partnerschaftlichkeit zu wahren. § 5 Abs 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(1) Die Landesregierung hat durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen der Kinder- und Jugendhilfe in der Gesellschaft zu stärken und die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, Aufgaben, Leistungen und Rahmenbedingungen der Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. Ziel der Öffentlichkeitsarbeit ist insbesondere die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung zu sozialen und pädagogischen Fragen, soweit sie für die Belange der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere für die Vermittlung von Werten, bedeutsam sind und mit den Zielen und Grundsätzen der Kinder- und Jugendhilfe in Einklang stehen.
(2) Die Landesregierung hat auf eine breite Kenntnis und Akzeptanz der Rechte und Anliegen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft hinzuwirken.
(1) Soziale Dienste sind niederschwellig zugängliche präventive und begleitende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe zur Deckung gleichartig auftretender Problem- und Bedürfnislagen von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen und deren Bezugspersonen, werdenden Eltern und Eltern. Sie können von diesen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden.
(2) Soziale Dienste dienen der Entwicklung und dem Schutz der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und der Förderung der Familien, indem
1. | werdende Eltern, Eltern und Erziehungsberechtigte bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, für das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu sorgen, unterstützt und | |||||||||
2. | Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei der persönlichen und sozialen Entwicklung unterstützt und beraten | |||||||||
werden. |
(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel vorzusorgen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe notwendigen Sozialen Dienste bereitgestellt werden. Dabei ist auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und die bestehenden Versorgungseinrichtungen Bedacht zu nehmen.
(2) Bereitzustellen sind insbesondere:
1. | frühe Hilfen durch Mutter- und Elternberatungsstellen; | |||||||||
2. | Familien- und Erziehungsberatungsstellen; | |||||||||
3. | Erholungsaktionen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie Familien oder Eltern; | |||||||||
4. | in Kooperation mit den jeweiligen Standortgemeinden Streetwork-Dienste und Notschlafstellen für Jugendliche; | |||||||||
5. | Beratungen und Begleitungen mit dem Ziel der Prävention vor Missbrauch und Gewalt sowie der Aufarbeitung von Missbrauchs-, Gewalt-, Trennungs- oder Trauererlebnissen; | |||||||||
6. | Krisenbegleitungen für Eltern im Rahmen einer Erziehungshilfe, die ohne ihre Zustimmung erfolgt. |
(1) Frühe Hilfen durch Mutter- und Elternberatungsstellen für werdende Eltern, Eltern von Säuglingen und Kleinkindern und sonst mit deren Pflege und Erziehung betraute Personen umfassen insbesondere folgende Leistungen:
1. | Betreuung und begleitende Unterstützung; | |||||||||
2. | Geburtsvorbereitung, | |||||||||
3. | Elternbildung, | |||||||||
4. | Beratung in psychischen, pädagogischen, sozialen, rechtlichen und medizinischen Belangen und | |||||||||
5. | Vorbereitung auf die Elternrolle. |
(2) Frühe Hilfen im Sinn des Abs 1 sollen insbesondere jene Personen erhalten, die in der Annahme und adäquaten Erfüllung ihrer Elternrolle intensive Unterstützung benötigen. Zu diesem Zweck ist mit den Geburtenstationen der Krankenanstalten, den Kinderärzten und Kinderärztinnen sowie anderen Kooperationspartnern eng zusammenzuarbeiten und in geeigneter Form sicherzustellen, dass ein entsprechender Hilfebedarf rechtzeitig erkannt wird. Nötigenfalls ist die jeweils erforderliche pflegerische, psychologische und sozialarbeiterische Unterstützung in aufsuchender Form anzubieten.
(3) Mutter- und Elternberatungsstellen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden einzurichten. Der Sitz der Beratungsstellen ist dabei so zu wählen, dass sie auch mit Säuglingen und Kleinkindern sowie von Menschen mit Behinderung ohne erhebliche Schwierigkeiten aufgesucht werden können. Für die Anforderungen an die bauliche Gestaltung und Ausstattung von Mutter- und Elternberatungsstellen können von der Landesregierung Richtlinien festgelegt werden.
Zur Beratung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen in psychischen, sozialen, rechtlichen und medizinischen Belangen hat die Landesregierung eine Familien- und Erziehungsberatung anzubieten. Diese beinhaltet eine Beratung und Betreuung insbesondere in den Bereichen Familienplanung, Stützung der Familien, Erziehungsberatung, Partner- und Konfliktberatung, Beratung Jugendlicher und kinder- und familientherapeutische Hilfen. Weiters hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, dass für Kinder und Jugendliche logopädische und förderpädagogische Angebote zur Verfügung stehen.
(1) Ergibt sich insbesondere auf Grund folgender Umstände der konkrete Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls von Kindern und Jugendlichen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend eine Gefährdungsabklärung einzuleiten:
1. | Mitteilungen über den Verdacht einer Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 B-KJHG 2013; | |||||||||
2. | Mitteilungen auf Grund berufsrechtlicher Verpflichtungen; | |||||||||
3. | Mitteilungen betroffener Kinder und Jugendlicher selbst; | |||||||||
4. | glaubhafte Mitteilungen Dritter; | |||||||||
5. | Wahrnehmungen im Rahmen dienstlicher Tätigkeiten. |
(2) Die Gefährdungsabklärung hat im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen. Sie besteht aus der möglichst vollständigen Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind, und der Einschätzung, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Dabei ist unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung in strukturierter Weise vorzugehen. Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere in Betracht:
1. | Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen; | |||||||||
2. | Gespräche mit Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden; | |||||||||
3. | Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen; | |||||||||
4. | Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten; | |||||||||
5. | Gefährdungsmitteilungen gemäß § 37 B-KJHG 2013. |
(1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Hilfeplan mit dem Ziel der Gewährleistung einer angemessenen sozialen, psychischen, kognitiven und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Der Hilfeplan hat Angaben über den Bedarf, die Art und den Umfang der zu gewährenden Hilfe und der notwendigen Leistungen zu enthalten, Ziele zu definieren und die für die Erreichung der Ziele erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
(2) Von den Erziehungshilfen ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes gemäß § 3 Abs 1 Z 4 die im Einzelfall aussichtsreichste einzusetzen. Die Entscheidung darüber sowie über die Änderung oder Aufhebung der im Einzelfall erforderlichen Hilfen hat im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen. Soweit im Einzelfall erforderlich, können dafür nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch externe Experten oder Expertinnen beigezogen werden.
(3) Kinder und Jugendliche, junge Erwachsene, werdende Eltern, Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sind vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen sowie bei jeder Änderung von deren Art und Umfang zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen. Sie haben das Recht, sich zur Auswahl von Art und Umfang der Hilfen zu äußern. Ihren Anregungen ist zu entsprechen, soweit dies fachlich geboten ist, sie sich nicht negativ auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen auswirken und nicht unverhältnismäßige Kosten verursachen. Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Entwicklungsstand und altersbedingte Auffassungsgabe Bedacht zu nehmen. Von einer Beteiligung ist abzusehen, wenn dadurch das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre.
(4) Der Hilfeplan und die Wirkungen der gewährten Erziehungshilfen sind in angemessenen Zeitabständen, zumindest jedoch einmal jährlich dahingehend zu überprüfen, ob die gewährte Hilfe weiterhin geeignet und notwendig oder gegebenenfalls anzupassen oder zu beenden ist.
(1) Sind die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe einverstanden, ist mit diesen eine Vereinbarung über ihre Durchführung abzuschließen. Vor Abschluss und wesentlicher Änderung der Vereinbarung sind die betroffenen mindestens zehnjährigen Kinder und Jugendlichen jedenfalls persönlich, jüngere Kinder in geeigneter Weise zu hören. Der Abschluss, die Änderung und die Auflösung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(2) Sind die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe nicht einverstanden oder lösen sie die Vereinbarung einseitig auf und ist die Fortführung der Erziehungshilfe fachlich geboten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche gerichtliche Verfügung nach § 181 ABGB zu beantragen.
(3) Bei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs 1 zweiter Satz ABGB) sind die erforderlichen Erziehungshilfen unverzüglich zu gewähren und die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen.
(4) Volle Erziehung ist auch dann zu gewähren, wenn dem Kinder- und Jugendhilfeträger bereits von Gesetzes wegen die Obsorge zukommt (§ 207 ABGB) oder er vom Gericht mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung betraut worden ist (§ 209 ABGB).
(1) Die Landesregierung hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse dieser Personen Bedacht zu nehmen.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen sind vor allem:
1. | Betreuungseinrichtungen für Krisensituationen; | |||||||||
2. | Betreuungseinrichtungen für die nicht nur vorübergehende Betreuung von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
3. | betreute Wohnformen für Jugendliche und junge Erwachsene; | |||||||||
4. | Betreuungseinrichtungen für minderjährige und junge erwachsene (werdende) Mütter. |
(1) In sozialpädagogischen Einrichtungen, die nicht nur der vorübergehenden Betreuung von Kindern und Jugendlichen dienen, ist die Schaffung von Beziehungskontinuität anzustreben. Eine Beendigung der Betreuung ist, ausgenommen in Fällen der Rückführung der Pflege und Erziehung an die Eltern sowie des planmäßigen Wechsels in eine individuell besser den Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Einrichtung, tunlichst zu vermeiden.
(2) Soweit sich eine Gefährdung der Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung abzeichnet, hat der Träger der sozialpädagogischen Einrichtungen die für die Hilfe dieser Person zuständige Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu informieren. Diese hat unverzüglich eine Helferkonferenz mit Vertretern der sozialpädagogischen Einrichtungen zum Zweck der Beratung von Hilfen und Rahmenbedingungen, die einen Weiterverbleib in der Einrichtung ermöglichen sollen, einzuberufen. Soweit dies zur Vermeidung einer Beendigung der Betreuung dringend geboten und im Hinblick auf die drohenden Folgekosten einer Beendigung wirtschaftlich zweckmäßig ist, können dabei nach Maßgabe dafür zur Verfügung stehender Mittel zeitlich befristet auch zusätzliche individuelle Betreuungsstunden im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorgesehen werden.
(3) Für den Fall, dass die nach Abs 2 festgelegten Maßnahmen nicht zu einer für den Weiterverbleib in der Einrichtung ausreichenden Stabilisierung führen, ist ohne unnötigen Aufschub eine zweite Helferkonferenz einzuberufen, in der die Beendigung der Betreuung vereinbart werden kann. Vorbehaltlich einer Gefährdung von anderen Kindern und Jugendlichen sowie von Betreuungspersonen ist die Einrichtung bis zur Sicherstellung einer dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechenden Betreuung außerhalb der Einrichtung, längstens jedoch für ein Monat zur Weiterbetreuung verpflichtet.
(4) Die geplante Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern in sozialpädagogischen Einrichtungen ist der Landesregierung unter Darlegung der Gründe dafür schriftlich anzuzeigen. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger ist ausreichend Gelegenheit zu geben, Kinder oder Jugendliche aus Salzburg namhaft zu machen, die ebenfalls für eine Aufnahme in Frage kommen. Es besteht keine Verpflichtung, einen verfügbaren Platz länger als eine Woche unbesetzt zu lassen.
(1) Die Vermittlung eines Pflegeverhältnisses im Rahmen der vollen Erziehung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie besteht in der Auswahl persönlich geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen für die Betreuung eines Pflegekindes. Dabei hat, soweit das Wohl des Pflegekindes nicht Anderes erfordert, die Betreuung im näheren sozialen Umfeld Vorrang.
(2) Vor Übergabe eines Pflegekindes ist die persönliche Eignung der Personen, die sich als Pflegepersonen zur Verfügung stellen, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen und zu dokumentieren. Die Eignungsbeurteilung hat auf der Grundlage von zumindest zwei Hausbesuchen und im Zusammenwirken von zwei Fachkräften zu erfolgen.
(3) Bei der Eignungsbeurteilung ist unter Berücksichtigung der geplanten Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und der individuellen Bedürfnisse von Pflegekindern zu prüfen, ob die Personen, die sich als Pflegepersonen zur Verfügung stellen, eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
1. | ihre geistige und körperliche Gesundheit; | |||||||||
2. | ihre Erziehungseinstellung und -fähigkeit; | |||||||||
3. | ihr Alter; | |||||||||
4. | die persönliche Belastbarkeit und die Belastbarkeit ihres Familiensystems; | |||||||||
5. | ihre Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; insbesondere darf keine Verurteilung wegen Straftaten vorliegen, die eine Gefahr für das Wohl eines Pflegekindes befürchten lassen; | |||||||||
6. | das Vorliegen einer gesicherten Einkommenssituation. |
(4) Personen, die sich als Pflegepersonen zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Eignungsbeurteilung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung ihrer Räumlichkeiten zu ermöglichen.
(5) Die zur Sicherung des Kindeswohls notwendigen Auflagen und Bedingungen sind im Hilfeplan festzulegen.
(1) Zur fachlichen Vorbereitung von Personen, die sich als Pflegepersonen zur Verfügung stellen, auf ihre Aufgaben und zur Festigung des Pflegeverhältnisses hat die Landesregierung folgende Aus- und Fortbildungen sowie Hilfen anzubieten:
1. | nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich vorbereitende Ausbildungen für die Übernahme von Pflegkindern; dabei sollen auch solche Ausbildungen angeboten werden, die Pflegepersonen adäquat auf die zu erwartenden unterschiedlichen Herausforderungen sowie die möglichen individuellen Bedürfnisse der Pflegekinder vorbereiten; | |||||||||
2. | mindestens einmal jährlich einschlägige Fortbildungsveranstaltungen, wobei hier die örtlichen Gegebenheiten und die besonderen Anforderungen angemessen zu berücksichtigen sind; | |||||||||
3. | die Inanspruchnahme einer Supervision für Pflegepersonen ab dem Zeitpunkt der Planung der Übernahme eines bestimmten Kindes; | |||||||||
4. | die Teilnahme an Erholungsaktionen. |
(2) Pflegepersonen sind verpflichtet, vor der erstmaligen Aufnahme eines Pflegekindes an einer vorbereitenden Ausbildung teilzunehmen, wobei die Teilnahme keinen Anspruch auf Verschaffung eines Pflegeverhältnisses begründet. Nahe Angehörige von Pflegekindern sowie Personen mit einem besonderen Naheverhältnis zu diesen (§ 139 Abs 2 ABGB) haben anstelle der vorbereitenden Ausbildung zumindest an begleitenden und unterstützenden Maßnahmen innerhalb eines Jahres ab Übernahme eines Pflegekindes teilzunehmen. Ferner sollen Pflegepersonen regelmäßig zumindest eines der qualitätssichernden Angebote gemäß Abs 1 Z 2 und 3 zur Beratung und fachlichen Begleitung in Anspruch nehmen.
(3) Maßnahmen der vorbereitenden Ausbildung sowie der Fortbildung haben unter der Leitung ausgebildeter Fachkräfte in Gruppen zu erfolgen. Mit der vorbereitenden Ausbildung, Fortbildung und Unterstützung kann die Landesregierung auch anerkannte Kinder- und Jugendhilfeorganisationen auf Basis vertraglicher Vereinbarungen betrauen.
(1) Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, sind zur Erstellung einer Erziehungsbiographie verpflichtet, um das Pflegekind beim Ordnen seiner Erfahrungen, beim Verstehen der speziellen Lebenssituation und bei der Identitätsfindung zu unterstützen.
(2) Pflegekindern ist der Zugang zu externen kinderanwaltschaftlichen Vertrauenspersonen zu ermöglichen.
(1) Die Begründung eines privaten Pflegeverhältnisses bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine solche entfällt für Pflegekinder, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben oder von nahen Angehörigen betreut werden. Über die Bewilligung ist mit Bescheid zu entscheiden. Sie ist zu erteilen, wenn die künftige Pflegeperson eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Pflegekinder gewährleisten kann. Erforderlichenfalls können dazu auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. Die Übernahme der Pflegekinder darf erst nach Rechtskraft der Bewilligung erfolgen, es sei denn, das Wohl des Pflegekindes erfordert Anderes.
(2) Auf die Prüfung, ob die künftige Pflegeperson eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Pflegekinder gewährleisten kann, ist § 27 Abs 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Parteistellung im Verfahren haben die künftigen Pflegepersonen sowie die Eltern oder die sonst im Rahmen der Obsorge mit Pflege und Erziehung betrauten Personen des Pflegekindes. Pflegekinder, die das 10. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind persönlich, jüngere Kinder in geeigneter Weise zu hören.
(4) Die geplante Begründung und Beendigung eines privaten Pflegeverhältnisses sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5) Eine Bewilligung gemäß Abs 1 ist zurückzunehmen, wenn
1. | eine der Eignungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen ist; | |||||||||
2. | sich nachträglich herausstellt, dass eine der Eignungsvoraussetzungen nicht vorgelegen ist und der Mangel nicht behoben werden kann; | |||||||||
3. | das Wohl des Pflegekindes aus sonstigen Gründen gefährdet ist; | |||||||||
4. | die Ausübung der Aufsicht (§ 34) wiederholt nicht ermöglicht wird; | |||||||||
5. | einem Auftrag zur Behebung von Mängeln, durch die das Wohl des Pflegekindes erheblich und unmittelbar gefährdet wird, nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird. |
(1) Personen, die ein Pflegekind im Rahmen eines privaten Pflegeverhältnisses betreuen, kann auf Ansuchen zur Deckung des damit verbundenen Aufwandes in sinngemäßer Anwendung des § 30 ein Betreuungsbeitrag bis zur Höhe des Pflegekindergeldes gewährt werden. Ansprüche auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhalts oder Pensionsansprüche, die den betroffenen Kindern und Jugendlichen zustehen, sind dabei anzurechnen.
(2) Pflegepersonen, die zuvor ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung betreut haben und denen in Folge für dieses die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze gerichtlich übertragen wird, kann ab dem Kalendermonat nach Rechtskraft der Übertragung ein Betreuungsbeitrag in Höhe des Pflegekindergeldes in sinngemäßer Anwendung des § 30, jedoch ohne Sonderzahlung nach dessen Abs 4 gewährt werden.
(3) Auf die Gewährung eines Betreuungsbeitrages besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Pflegepersonen haben die Bezirksverwaltungsbehörde über jede Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Pflegekindes und sonstige wichtige Umstände, die das Pflegekind betreffen, umgehend zu informieren. Änderungen, die auf den Anspruch von Pflegekindergeld oder die Gewährung des Betreuungsbeitrags und dessen Höhe bedeutsam sein können, sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(2) Pflegekindergeld und Betreuungsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie auf Grund falscher Angaben, Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 zur Gänze oder teilweise zu Unrecht bezogen worden sind. Gleiches gilt, wenn die Pflegeperson wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe zustehen.
(3) Über die Rückerstattung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Darin kann die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen vorgesehen werden, wenn die Rückerstattung in einem Betrag der verpflichteten Person nicht zumutbar ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann anstelle der Rückerstattung die Einbehaltung noch nicht ausbezahlter Pflegekinder- oder Betreuungsgelder anordnen.
(4) Die Rückerstattungspflicht verjährt nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Kalendermonats, für welchen das Pflegekindergeld oder der Betreuungsbeitrag gewährt worden ist.
(1) Der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde unterliegen:
1. | Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung; | |||||||||
2. | bewilligungspflichtige private Pflegeverhältnisse; | |||||||||
3. | Personen, denen ein Betreuungsbeitrag gewährt wird. | |||||||||
Bei Verdacht eines Missstandes hat die Aufsichtsbehörde umgehend, ansonsten in angemessenen Zeitabständen, zumindest einmal jährlich zu prüfen, ob Pflegekindern eine förderliche Pflege und Erziehung zuteil wird. Die Aufsicht hat unter möglichster Schonung der privaten Lebensverhältnisse aller beteiligten Personen zu erfolgen. |
(2) Pflegepersonen haben die Ausübung der Aufsicht zu ermöglichen. Dazu haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den Pflegekindern und den Zutritt zu deren Aufenthaltsräumen zuzulassen und im erforderlichen Ausmaß auch die Vornahme von Ermittlungen über ihre Lebensverhältnisse zu unterstützen.
(1) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern zu verschaffen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Die Interessen sowie das Wohl der Kinder und Jugendlichen sind dabei vorrangig zu beachten.
(2) Die Adoptionsvermittlung und Eignungsbeurteilung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Sie haben nach fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu erfolgen. Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig, ebenso die Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmt beschriebener Kinder oder Jugendlicher.
(3) Informationen über die leiblichen Eltern sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können Auskunft über die vorliegenden Informationen verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.
(1) Vor Vermittlung eines Adoptivkindes ist eine Prüfung der persönlichen Eignung der Adoptiveltern dahin vorzunehmen und zu dokumentieren, ob diese eine förderliche Pflege und Erziehung der jeweiligen Adoptivkinder gewährleisten können. Die Eignungsbeurteilung hat auf der Grundlage von zumindest einem Hausbesuch und im Zusammenwirken von zwei Fachkräften zu erfolgen.
(2) Auf die Prüfung, ob die künftigen Adoptiveltern eine förderliche Pflege und Erziehung der jeweiligen Adoptivkinder gewährleisten können, ist § 27 Abs 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Vor der Adoption haben die Adoptivwerber und -werberinnen an einer vorbereitenden Ausbildung teilzunehmen, die von der Landesregierung anzubieten ist.
Mangels eines Hauptwohnsitzes richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist auch ein solcher nicht gegeben, ist deren Aufenthalt maßgeblich.
(1) Die Landesregierung kann die Bewirtschaftung eines ihr zugewiesenen Haushaltsansatzes oder mehrerer ihr zugewiesenen Haushaltsansätze zum Teil oder zur Gänze auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg und/oder an eine oder mehrere Bezirkshauptmannschaften übertragen, wenn zwischen der Bewirtschaftung des Haushaltsansatzes oder der Haushaltsansätze und dem Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz ein sachlicher Zusammenhang besteht. Eine solche Übertragung ist in geeigneter Weise und nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Eine Übertragung gemäß Abs 1 schließt auch den Vollzug des mit der Bewirtschaftung der übertragenen Haushaltsansätze verbundenen Zahlungsverkehrs mit ein. § 11 Abs 1 ALHG 2018 gilt sinngemäß.
(3) Mit einer Übertragung gemäß Abs 1 auf eine Bezirkshauptmannschaft geht die Verantwortlichkeit gemäß § 4 Abs 1 ALHG 2018 auf den Bezirkshauptmann bzw die Bezirkshauptfrau über. Die Dienststellenleitung der im jeweiligen Landesvoranschlag bei dem übertragenen Haushaltsansatz ausgewiesenen bewirtschaftenden Dienststelle (Finanzstelle, anweisenden Stelle) bleibt für eine effektive Kontrolle verantwortlich.
(4) Im Fall einer Übertragung gemäß Abs 1 auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg gilt Abs 3 sinngemäß.
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen haben ihre Leistungen nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaften zu erbringen.
(2) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur Fachkräfte herangezogen werden, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, soweit Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
(3) Die Landesregierung kann für die einzelnen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erforderlichenfalls fachliche Mindeststandards definieren. Dabei sind insbesondere die Anzahl der erforderlichen Fachkräfte sowie deren Eignungsvoraussetzungen festzulegen.
(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die privaten Kinder- und Jugendorganisationen haben ihren jeweiligen Fachkräften berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung sowie berufliche Reflexion, insbesondere Supervision, im erforderlichen Ausmaß anzubieten.
(5) Der Leiter oder die Leiterin der mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organisationseinheit an einer Bezirksverwaltungsbehörde soll über eine abgeschlossene Ausbildung als Sozialarbeiter bzw Sozialarbeiterin verfügen. Ist dies nicht der Fall, ist jedenfalls ein leitender Sozialarbeiter oder eine leitende Sozialarbeiterin zu bestellen. In Tätigkeitsbereichen, in denen überwiegend mit Methoden der Sozialarbeit gearbeitet wird (Sprengelsozialarbeit), sind ausschließlich Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen einzusetzen.
(6) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat sicherzustellen, dass die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 39 erforderlichen Fachkräfte zur Verfügung stehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass in den Bezirksverwaltungsbehörden die für die Aufgabenerfüllung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Fallzahlen notwendigen Sozialarbeiter und -arbeiterinnen sowie Sachbearbeiter und -bearbeiterinnen für Aufgaben außerhalb der Sprengelsozialarbeit in ausreichender Zahl vorhanden sind.
(7) Darüber hinaus ist zum Zweck notwendiger Abklärungen und Testungen von der Landesregierung für einen psychologischen Dienst vorzusehen.
(1) Für das Land Salzburg ist eine Kinder- und Jugendanwaltschaft eingerichtet. Sie besteht aus dem Kinder- und Jugendanwalt oder der Kinder- und Jugendanwältin als Leiter bzw Leiterin und der erforderlichen Zahl von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
(2) Der Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin wird von der Landesregierung nach öffentlicher Ausschreibung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung hat eine öffentliche Anhörung der Bewerber und Bewerberinnen vor dem Kinder- und Jugendhilfebeirat stattzufinden. Der Beirat hat der Landesregierung das Ergebnis der Anhörung zu berichten und kann dabei auch Vorschläge für die Bestellung erstatten. Die Landesregierung hat bei der Bestellung auf das Ergebnis eines die Chancengleichheit aller Bewerber und Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens Bedacht zu nehmen. Die Bestellung ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.
(3) Nach Ablauf der Funktionsdauer kann der Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin von der Landesregierung nach Anhörung des Kinder- und Jugendhilfebeirates ohne öffentliche Ausschreibung für jeweils weitere fünf Jahre wiederbestellt werden. Die Wiederbestellung ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Bis zu einer Neu- oder Wiederbestellung sind die Geschäfte vom bisherigen Amtsinhaber oder der bisherigen Amtsinhaberin weiterzuführen.
(4) Zum Kinder- und Jugendanwalt oder zur Kinder- und Jugendanwältin können nur Personen mit einschlägiger Ausbildung bestellt werden, die Kenntnisse und praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe haben und die unter Mitwirkung des Kinder- und Jugendhilfebeirats festgelegten Anforderungen erfüllen. Während der Amtsdauer darf der Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin keine Tätigkeit ausüben, die mit den Obliegenheiten des Amtes unvereinbar oder geeignet ist, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.
(5) Der Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin ist in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den Mitarbeitern kommt ihm bzw ihr das Leitungs- und Weisungsrecht zu.
(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kinder- und Jugendanwaltschaft unterrichten zu lassen. Sie hat den Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin abzuberufen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder wenn der Kinder- und Jugendanwalt bzw die Kinder- und Jugendanwältin seine bzw ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
(7) Die Funktion des Kinder- und Jugendanwalts oder der Kinder- und Jugendanwältin endet außer durch Abberufung durch Verzicht. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er wird mit Einlangen der Erklärung bei dieser wirksam. Das Ende der Funktion ist von der Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Eine Neubestellung ist unverzüglich vorzunehmen.
(8) Die Landesregierung hat der Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur ordnungsgemäßen und wirkungsvollen Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat die Aufgabe, die Rechte und Interessen von Kindern und Jugendlichen wirksam zu fördern, auf deren Einhaltung zu achten und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Leitlinie ihres Handelns ist das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kundgemacht unter BGBl Nr 7/1993, ("UN-Kinderrechtskonvention") sowie das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl I Nr 4/2011.
(2) Einzelne Kinder und Jugendliche betreffend hat die Kinder- und Jugendanwaltschaft insbesondere folgende Aufgaben:
1. | Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene sowie Personen ihres familiären oder sozialen Umfelds in allen Angelegenheiten, die die Rechte oder sonstigen Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen, zu beraten und zu unterstützen; | |||||||||
2. | bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über die Pflege und Erziehung zwischen den beteiligten Kindern und Jugendlichen, Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie der Kinder- und Jugendhilfe helfend und beratend tätig zu werden; | |||||||||
3. | bei Konflikten zwischen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und Personen ihres familiären und sozialen Umfelds sowie Behörden und Einrichtungen zur Betreuung, Beratung oder zum Unterricht von Minderjährigen (Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Kindergärten, Schulen udgl) zu vermitteln und Hilfestellungen zu geben; | |||||||||
4. | für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die von Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafverfahren oder gerichtlichen Verfahren betroffen sind, vorstellig zu werden; | |||||||||
5. | die Tätigkeit als kinderanwaltschaftliche Vertrauensperson für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene wahrzunehmen. |
(3) Im allgemeinen Interesse von Kindern und Jugendlichen hat die Kinder- und Jugendanwaltschaft folgende Aufgaben:
1. | die Öffentlichkeit über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Kinderrechte und die sonstigen Angelegenheiten, die für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von besonderer Bedeutung sind, zu informieren; | |||||||||
2. | die Rechte, Interessen, Bedürfnisse und Anliegen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Öffentlichkeit zu vertreten; | |||||||||
3. | die Interessen von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen bei der Planung von und Forschung über Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einzubringen; | |||||||||
4. | im Kinder- und Jugendhilfebeirat mitzuwirken; | |||||||||
5. | bei der Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen im Hinblick auf die Rechte und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mitzuwirken; | |||||||||
6. | mit den einschlägigen nationalen und internationalen Netzwerken zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen. |
(4) Die Inanspruchnahme der Beratungsdienste der Kinder- und Jugendanwaltschaft ist unentgeltlich. Sie kann auch vertraulich und anonym erfolgen. Bei allen Handlungen sind die betroffenen Kinder und Jugendlichen altersgemäß zu beteiligen.
(5) Der Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kinder- und Jugendanwaltschaft sind unbeschadet der Auskunftsverpflichtung gemäß § 43 Abs 6 zur Verschwiegenheit über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Sinn des § 52 verpflichtet.
(6) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ermächtigt, personenbezogene Daten nach § 56 Abs 1 Z 1 und 2, die eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben darstellen, zu verarbeiten.
(7) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht über die gesammelten Erfahrungen samt Schlussfolgerungen an die Landesregierung zu erstatten. Die Landesregierung hat den Bericht dem Kinder- und Jugendhilfebeirat und dem Landtag vorzulegen. Betreffen Wahrnehmungen der Kinder- und Jugendanwaltschaft Landesbehörden oder Einrichtungen, die der Aufsicht des Landes unterliegen, sind diesen von der Landesregierung die jeweiligen Teile des Berichtes zur Stellungnahme zu übermitteln.
(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat folgende Befugnisse:
1. | Parteistellung (§ 8 AVG) in Verwaltungsverfahren auf Grund dieses Gesetzes, des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften über folgende Vorhaben zu beanspruchen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist: | |||||||||
a) | Errichtung und wesentliche Änderung von Bauten, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen in größerer Zahl benützt werden oder benützt werden sollen, | |||||||||
b) | Errichtung oder Erweiterung eines Privatkindergartens, | |||||||||
c) | Errichtung, Betrieb oder wesentliche Änderung von Krankenanstalten; | |||||||||
2. | Akteneinsicht (§ 17 AVG) und die Ladung zur Teilnahme an mündlichen Verhandlungen in allen weiteren Verwaltungsverfahren, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführen sind und die Interessen von Kindern und Jugendlichen betreffen, zu verlangen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; | |||||||||
3. | den Zugang zu allen personenbezogenen Daten, Informationen und Schriftstücken im Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung zu verlangen, die kein bestimmtes Verwaltungsverfahren betreffen und deren Heranziehung und Auswertung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; | |||||||||
4. | Empfehlungen zur Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen zu geben. |
(2) Alle Landes- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, der Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von acht Wochen den an sie gerichteten Empfehlungen der Kinder- und Jugendanwaltschaft nachzukommen oder schriftlich zu begründen, warum den Empfehlungen nicht nachgekommen wird.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgabe als kinderanwaltschaftliche Vertrauensperson ist der Kinder- und Jugendanwaltschaft der persönliche Kontakt mit den in Rahmen der vollen Erziehung betreuten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu ermöglichen.
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Kinder- und Jugendhilfebeirat eingerichtet. Dem Kinder- und Jugendhilfebeirat gehören an:
1. | das für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständige Regierungsmitglied; | |||||||||
2. | ein Vertreter oder eine Vertreterin der für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung; | |||||||||
3. | drei Personen aus den Bereichen Familienpolitik, Soziales und Landesfinanzen des Amtes der Landesregierung; | |||||||||
4. | je eine von den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien namhaft zu machende Person, die Mitglied des Salzburger Landtages sein muss; | |||||||||
5. | der Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin; | |||||||||
6. | eine vom Landesjugendbeirat als Vertreter oder Vertreterin zu bestimmende Person; | |||||||||
7. | zwei gewählte Vertreter jener privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, die mindestens 48 Betreuungsplätze für Kinder und Jugendliche aufweisen; | |||||||||
8. | zwei gewählte Vertreter jener privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, die nicht unter die Z 7 fallen; | |||||||||
9. | zwei Fachpersonen aus einschlägigen Bereichen der Wissenschaft, die von der Kinder- und Jugendanwaltschaft zu bestimmen sind; | |||||||||
10. | drei Sozialarbeiter oder -arbeiterinnen, die von der für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu bestimmen sind und von denen einer bzw eine aus dem Bereich der Bezirkshauptmannschaften und einer bzw eine aus dem Bereich des Magistrates der Stadt Salzburg kommen muss; | |||||||||
11. | eine von der Berufsvertretung der Richter und Richterinnen namhaft zu machende Person aus dem Kreis der Familienrichter und -richterinnen; | |||||||||
12. | ein gewählter Vertreter oder eine gewählte Vertreterin der in Salzburg tätigen Organisationen, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung der Interessen der Personen, die mit Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen betraut sind, gehört; | |||||||||
13. | ein Vertreter oder eine Vertreterin des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Salzburg; | |||||||||
14. | ein Vertreter oder eine Vertreterin des Salzburger Gemeindeverbandes; | |||||||||
15. | ein gewählter Kinder- und Jugendratsberater oder eine gewählte Kinder- und Jugendratsberaterin, der bzw die von einem Mitglied des Kinder- und Jugendrats begleitet wird. |
(2) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirats sind unter Bedachtnahme auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Salzburger Landtages zu bestellen. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Die nicht Kraft Amtes dem Beirat zugehörigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vor Ausübung ihrer Funktion vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden auf die gewissenhafte, unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben sich im Fall ihrer Befangenheit gemäß § 7 Abs 1 Z 1 bis 3 AVG der Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen zu enthalten.
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, wobei eine Stimmenthaltung als Ablehnung gilt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, der bzw die zuletzt abstimmt, den Ausschlag. Der Beirat kann seinen Sitzungen Fachleute oder Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen. Sitzungen oder Teile von Sitzungen können auf Beschluss des Beirates auch öffentlich abgehalten werden, wenn dem nicht schutzwürdige Interessen von Kindern, Jugendlichen, Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen entgegenstehen.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit des Beirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt ihrer Gesetzmäßigkeit bedarf. Die Geschäftsordnung hat unter anderem festzulegen, wer außer dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Beirat einberufen kann und wie oft dieser mindestens einzuberufen ist. Die Geschäftsführung des Beirates obliegt der mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung. Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.
(1) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in Fragen der Hilfe und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien im Sinn der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes. Er ist von der Landesregierung insbesondere in folgenden Angelegenheiten zur Beratung heranzuziehen:
1. | bei allen grundsätzlichen Fragen der Kinder- und Jugendhilfe wie beispielsweise allgemeine Grundsätze für die Verwendung öffentlicher Mittel im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Planung künftiger Maßnahmen, Beurteilung von Entwicklungen, die sich auf Kinder und Jugendliche nachteilig auswirken können; | |||||||||
2. | Entwicklung neuer Konzepte, Strukturen und Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe; | |||||||||
3. | Verwirklichung der Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe; | |||||||||
4. | Zusammenarbeit und Vernetzung der Kinder- und Jugendhilfe und der privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen; | |||||||||
5. | Mitwirkung an der Auswahl des Kinder- und Jugendanwaltes oder der Kinder- und Jugendanwältin; | |||||||||
6. | Öffentlichkeitsarbeit; | |||||||||
7. | Erstellung des Haushaltsplanes, soweit er die Kinder- und Jugendhilfe betrifft; | |||||||||
8. | Rechnungsabschluss des Landes, soweit er die Kinder- und Jugendhilfe betrifft. |
(2) Folgende Angelegenheiten sind vom Beirat jedenfalls zeitgerecht zu behandeln:
1. | Anträge, Anregungen und Vorschläge der Kinder- und Jugendanwaltschaft, wenn diese deren Behandlung im Kinder- und Jugendhilfebeirat schriftlich beantragt hat; | |||||||||
2. | Entwürfe zu Landes- und Bundesgesetzen, die Interessen von Kindern und Jugendlichen erheblich betreffen, sowie zu Verordnungen nach diesem Gesetz; | |||||||||
3. | die Kinder- und Jugendhilfeberichte und Berichte der Kinder- und Jugendanwaltschaft; | |||||||||
4. | Vorschläge, Anregungen und Beschwerden, die von mindestens 100 Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen oder mindestens 50 Kindern und Jugendlichen oder bei gemischten Gruppen von einer entsprechend gewichteten Zahl von Eltern, sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie Kindern und Jugendlichen in Angelegenheiten, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen betreffen, an den Beirat herangetragen werden. In besonders dringenden oder schwerwiegenden Fällen ist eine Behandlung auch dann geboten, wenn diese Mindestzahlen nicht erreicht werden. |
(3) Der Beirat kann Empfehlungen, Resolutionen und Anregungen, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen im Land Salzburg betreffen, beschließen und diese der Landesregierung, dem Landtag oder anderen Adressaten übermitteln.
(1) Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, tragen das Land und die Gemeinden den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ergibt.
(2) Die Kosten für bereitgestellte Soziale Dienste trägt das Land mit folgenden Ausnahmen:
1. | Die Kosten für Mutter- und Elternberatungsstellen in der Stadt Salzburg sind von dieser zu tragen. Die anderen Gemeinden, in denen Mutter- und Elternberatungsstellen errichtet werden, haben für Beratungen in der Gemeinde auf deren Dauer die notwendigen und geeigneten Räume einschließlich Ausstattung, Beleuchtung, Beheizung und Reinigung kostenlos bereitzustellen. | |||||||||
2. | Die Kosten für bereitgestellte Streetwork-Dienste und Notschlafstellen sind vom Land und den Standortgemeinden nach Maßgabe der Kooperation gemäß § 10 Abs 2 Z 4 zu tragen. |
(3) Die Kosten für Leistungen der Erziehungshilfe einschließlich der Leistungen für Pflegekinder und des Betreuungsbeitrages, die nicht durch grundversorgungsrechtliche Leistungen, Ersatzleistungen oder durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, tragen das Land und die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem diese Kosten angefallen sind, zu gleichen Teilen. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 zu ermitteln.
(4) Die Landesregierung hat die Beiträge gemäß Abs 3 den Gemeinden jährlich im Nachhinein zur Zahlung vorzuschreiben. Die betreffende Gemeinde kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung des Beitrages verlangen. Für die Fälligkeit der Beträge und die Leistung von Vorschüssen und Verzugszinsen finden die §§ 35 Abs 8 und 36 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes Anwendung.
Die Inanspruchnahme Sozialer Dienste durch Kinder und Jugendliche ist unentgeltlich. Die Inanspruchnahme durch andere Personen kann von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig gemacht werden. Dabei sind Art und Umfang der Sozialen Dienste sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Ein Entgelt darf nicht verlangt werden, soweit dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre.
(1) Alle Eingaben, Verhandlungsschriften und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sowie Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlich sind, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sowie Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
(2) Die Abgabenbefreiungen gemäß Abs 1 gelten nicht für Bewilligungs- und Eignungsverfahren gemäß den §§ 21 und 41.
(1) Die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen einschließlich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, (werdende) Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute oder diese ausübende Personen und deren Familien mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe weiter.
(2) Eine Verschwiegenheitspflicht im Sinn des Abs 1 besteht nicht:
1. | soweit die Auskunft im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt; | |||||||||
2. | gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger; insbesondere haben die im § 37 B-KJHG 2013 genannten Personen den Bezirksverwaltungsbehörden sämtliche zur Gefährdungsabklärung erforderlichen Auskünfte zu erteilen; | |||||||||
3. | in Strafverfahren gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind; die Bestimmungen der §§ 51 Abs 2 erster Satz und 112 StPO sind sinngemäß anzuwenden. |
Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann volljährigen Personen, die vorbringen, in der Vergangenheit in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder bei Pflegeltern Gewalt und/oder Missbrauch ausgesetzt gewesen zu sein, die Einschau in die sie betreffenden abgeschlossenen Akten ermöglichen sowie Kopien davon zur Verfügung stellen. Dabei sind Aktenbestandteile, die die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art 9 der Datenschutz-Grundverordnung enthalten oder deren Kenntnis geeignet erscheint, schutzwürdige Interessen Dritter zu gefährden, unkenntlich zu machen. Soweit dies im Hinblick auf den Akteninhalt geboten erscheint, ist den Einschau nehmenden Personen psychologische Begleitung anzubieten.
(1) Personenbezogene Daten im Sinn des § 56 Abs 1, 2, und 3, die zu Zwecken des § 56 Abs 1, 2, 3 und 4 verarbeitet werden, gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Hinsichtlich personenbezogener Daten im Sinn des § 56 Abs 1, 2, und 3, die zu Zwecken des § 56 Abs 1, 2, 3 und 4 verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Art 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im § 53 geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des § 56 ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des § 56 Abs 1 bis 4 als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem).
(2) Im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes sind unter Beachtung der gesetzlich normierten Verarbeitungszwecke die Bezirksverwaltungsbehörden als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Antragstellern und Leistungsempfängern einschließlich der mitbegünstigten Personen, soweit sie zur Leistungszuerkennung nötig sind, gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem Bezirksverwaltungsbehörden): Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Aufenthaltstitel, Aufenthaltsstatus, Geschlecht, Familienstand, Sozialversicherungsnummer und ergänzende Daten zur Krankenversicherung, Adress- und Kontaktdaten, ZMR-Auskünfte, Daten zum Einkommen und Vermögen einschließlich Rechtsansprüchen gegenüber Dritten.
(3) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemeinsam organisatorische und technische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.
(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind von der Landesregierung jährlich statistische Daten insbesondere zu folgenden Informationen zu erheben:
1. | Anzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben; | |||||||||
2. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben; | |||||||||
3. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren; | |||||||||
4. | Anzahl der Gefährdungsabklärungen; | |||||||||
5. | Anzahl der Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung oder einer gerichtlichen Verfügung; | |||||||||
6. | Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen erhalten haben; | |||||||||
7. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt worden ist; | |||||||||
8. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer Republiksgrenzen überschreitenden Adoption mitgewirkt worden ist; | |||||||||
9. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinn der §§ 207 bis 209 ABGB, des § 9 UVG, des § 10 Abs 3 BFA-VG oder des § 12 FPG erfolgt sind; | |||||||||
10. | Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. | |||||||||
Bezüglich der Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind die Zahlen nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln. |
(2) Die Landesregierung hat die erhobenen Daten für ein Berichtsjahr zusammenzufassen, in angemessener Weise zu veröffentlichen und an bundesweit einheitlichen Erhebungen und Publikationen im Sinn einer Gesamtstatistik der österreichischen Kinder- und Jugendhilfe mitzuwirken.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | im Rahmen einer Gefährdungsabklärung als Elternteil oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Person oder sonstige Person, in deren regelmäßigen Betreuung sich das Kind oder der Jugendliche befindet, seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 14 nicht nachkommt; | |||||||||
2. | eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 21); | |||||||||
3. | die Eignungsprüfung entgegen § 27 Abs 4 oder die Pflegeaufsicht entgegen § 34 Abs 2 behindert; | |||||||||
4. | trotz Verpflichtung zur Teilnahme an einer vorbereitenden Ausbildung (§ 28 Abs 2 erster Satz) ein Pflegekind aufnimmt, ohne an einer solchen teilgenommen zu haben; | |||||||||
5. | die Pflege fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung gemäß § 31 Abs 5 zurückgenommen worden ist; | |||||||||
6. | unbefugt oder gegen Entgelt eine Adoption vermittelt (§ 35 Abs 2); | |||||||||
7. | in den Medien Werbung für die Vermittlung bestimmt beschriebener Kinder oder Jugendlicher für den Zweck der Adoption betreibt; | |||||||||
8. | die Tätigkeit als private Kinder- und Jugendhilfeorganisation zur Erbringung von Erziehungshilfen ohne die gemäß § 41 Abs 2 erforderliche Eignungsfeststellung ausübt; | |||||||||
9. | gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 52 verstößt; | |||||||||
10. | den Organen der Aufsicht den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Kinder und Jugendlichen oder den Kontakt zu denselben verweigert, Ermittlungen durch Aufsichtsorgane behindert oder verlangte Auskünfte nicht erteilt. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen. Ein aus einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 Z 6 oder 7 erhaltenes Entgelt ist neben der Geldstrafe über den Täter oder die Täterin für verfallen zu erklären. Ist ein Verfall des Entgelts nicht möglich, so ist über den Täter oder die Täterin eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des erhaltenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallsersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter oder die Täterin treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.
(3) Die Geldstrafen und Wertersatzstrafen fließen dem Land Salzburg für die Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend bezeichneten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
1. | Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Kundmachung BGBl I Nr 29/2015; | |||||||||
2. | BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012; Gesetz BGBl I Nr 40/2014; | |||||||||
3. | Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl I Nr 69; Gesetz BGBl I Nr 32/2018; | |||||||||
4. | Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100; Gesetz BGBl I Nr 144/2013; | |||||||||
5. | Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl I Nr 116/2016; | |||||||||
5a. | Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194; Gesetz BGBl I Nr 107/2017; | |||||||||
6. | Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr 566/1991; Kundmachung BGBl I Nr 97/2014; | |||||||||
7. | Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974; Gesetz BGBl I Nr 106/2014; | |||||||||
8. | Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631; Gesetz BGBl I Nr 13/2015; | |||||||||
9. | Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277; Gesetz BGBl I Nr 32/2018; | |||||||||
10. | Tilgungsgesetz 1972, BGBl Nr 68; Gesetz BGBl I Nr 87/2012. |
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 – JWO 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/2013, außer Kraft.
(2) Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) (entfallen auf Grund LGBl Nr 15/2018)
(4) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 40a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(1) Auf Verfahren und Maßnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Für anhängige Verwaltungsstrafverfahren hat sich die Strafe nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht zu richten, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides geltende Recht für den Beschuldigten günstiger wäre.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Bewilligungen nach der JWO 1992 gelten als solche nach diesem Gesetz; dabei gelten Bewilligungen nach § 16 JWO 1992 als solche nach § 41 dieses Gesetzes, Bewilligungen nach § 34 JWO 1992 als solche nach § 21 dieses Gesetzes und Bescheide über die Zuerkennung von Pflegegeld gemäß § 33 JWO 1992 als solche nach § 30 dieses Gesetz. Personen, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Pflegegeld nach § 33 JWO 1992 zuerkannt worden ist und denen vom Gericht die Obsorge, zumindest aber Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen worden ist, kann dieses bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Pflegekindes weitergewährt werden.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Hilfen zur Erziehung gemäß den §§ 38 ff JWO 1992 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen über das Tragen oder den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung gemäß den §§ 39 und 40 JWO 1992 gelten als solche im Sinn dieses Gesetzes.
(4) Kostenersätze für Hilfen im Rahmen der vollen Erziehung, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart oder gerichtlich entschieden worden sind, gelten als solche nach diesem Gesetz. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Kostenersatzforderungen für Hilfen zur Unterstützung der Erziehung gegenüber dem Empfänger der Hilfeleistung erlöschen mit diesem Zeitpunkt. Soweit die Einbringung von Kostenersatzforderungen in den letzten fünf Jahren erfolglos geblieben ist, kann darauf verzichtet werden, soweit nach den Umständen des Einzelfalls absehbar ist, dass auch in den Folgejahren kein Kostenersatz geleistet werden wird oder der Verwaltungsaufwand dafür den Kostenersatz übersteigt.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 13 JWO 1992 bestellte Kinder- und Jugendanwältin gilt als solche gemäß § 43, die gemäß § 11 JWO 1992 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kinder- und Jugendwohlfahrtsbeirates gelten als solche gemäß § 46 dieses Gesetzes. Ihre jeweilige Funktionsdauer wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit sich aus § 46 Änderungen in der Zusammensetzung des Kinder- und Jugendhilfebeirates ergeben, sind diese in der ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.
(6) Fachkräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bis dahin geltenden Bestimmungen in sozialpädagogischen Einrichtungen eingesetzt sind, gelten als Fachkräfte im Sinn des § 22 dieses Gesetzes. Die Absolventen und Absolventinnen einer zweijährigen Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 als Fachkräfte im Sinn des § 22 des Gesetzes.
(7) Die Jugendwohlfahrts-Wohnformen-Verordnung, LGBl Nr 55/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2010, gilt als solche nach § 21 Abs 8 dieses Gesetzes.
(8) Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist § 36 Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auswahl von geeigneten Adoptiveltern (Adoptionsvermittlung) nicht der Landesregierung, sondern der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden obliegt. Sie hat dazu bezirksübergreifende Konsultationen durchzuführen.
LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 123/2017 (Blg LT 15. GP: RV 120, AB 139, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 15/2018 (Blg LT 15. GP: RV 73, AB 93, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)
LGBl Nr 64/2019 (Blg LT 16. GP: RV 442, 2. Sess; AB 9, 3. Sess)
LGBl Nr 21/2020 (Blg LT 16. GP: RV 109, AB 280, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 29/2020 (Blg LT 16. GP: IA 347, AB 360, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 24/2023 (Blg LT 16. GP: RV 275, AB 293, jeweils 6. Sess)
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 Ziele der Kinder- und Jugendhilfe
§ 2 Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
§ 3 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
§ 4 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt | |
Planung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit |
§ 5 Planung
§ 6 Forschung
§ 7 Öffentlichkeitsarbeit
3. Abschnitt | |
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe |
§ 8 Persönlicher Anwendungsbereich und Zuständigkeit
1. Unterabschnitt | |
Soziale Dienste |
§ 9 Aufgabe und Funktion
§ 10 Vorsorge für Soziale Dienste
§ 11 Familien- und Elternberatung
§ 12 Beratung, Logopädie und Förderpädagogik
2. Unterabschnitt | |
Gefährdungsabklärung |
§ 13 Einleitung und Durchführung
§ 14 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
3. Unterabschnitt | |
Erziehungshilfen |
§ 15 Aufgabe und Funktion
§ 16 Hilfeplanung
§ 17 Unterstützung der Erziehung
§ 18 Volle Erziehung
§ 19 Rechtstitel
4. Unterabschnitt | |
Sozialpädagogische Einrichtungen |
§ 20 Vorsorge für sozialpädagogische Einrichtungen
§ 21 Errichtung und Betrieb
§ 22 Fachkräfte
§ 23 Sicherung der Betreuung
§ 24 Rechte von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen
§ 25 Aufsicht
5. Unterabschnitt | |
Pflegeverhältnisse |
§ 26 Aufgabe und Funktion
§ 27 Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung
§ 28 Aus- und Fortbildung
§ 29 Betreuungspflichten
§ 30 Pflegekindergeld
§ 31 Private Pflegeverhältnisse
§ 32 Betreuungsbeitrag
§ 33 Anzeigepflichten, Rückerstattung
§ 34 Aufsicht
6. Unterabschnitt | |
Mitwirkung an der Adoption |
§ 35 Aufgabe und Funktion
§ 36 Durchführung
§ 37 Eignungsbeurteilung
4. Abschnitt | |
Organisation der Kinder- und Jugendhilfe |
§ 38 Trägerschaft
§ 39 Sachliche Zuständigkeit
§ 40 Örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden
§ 40a Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zum Haushaltsvollzug
§ 41 Private Kinder- und Jugendhilfeorganisationen
§ 42 Fachliche Ausrichtung
5. Abschnitt | |
Kinder- und Jugendanwaltschaft |
§ 43 Einrichtung und Organisation
§ 44 Aufgaben
§ 45 Befugnisse
6. Abschnitt | |
Kinder- und Jugendhilfebeirat |
§ 46 Einrichtung und Zusammensetzung
§ 47 Aufgaben
7. Abschnitt | |
Kostentragung und Kostenersatz; Abgabenbefreiung |
§ 48 Kostentragung
§ 49 Kostenersatz für Erziehungshilfen
§ 50 Kostenersatz für Soziale Dienste
§ 51 Abgabenbefreiung
8. Abschnitt | |
Umgang mit personenbezogenen Daten |
§ 52 Verschwiegenheitspflicht
§ 53 Auskunftsrechte
§ 54 Akteneinschau für ehemalige Heim- und Pflegekinder
§ 55 Dokumentation
§ 56 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 56a Ausschluss des Widerspruchsrechts und Beschränkung der Informationspflichten
§ 56b Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung
§ 57 Statistik
9. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen |
§ 58 Strafbestimmungen
§ 59 Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
§ 60 Umsetzungshinweis
§ 61 In- und Außerkrafttreten
§ 62 Übergangsbestimmungen
§ 63 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen