§ 51 Sbg. KJHG § 51

Sbg. KJHG - Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Alle Eingaben, Verhandlungsschriften und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sowie Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlich sind, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sowie Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.

(2) Die Abgabenbefreiungen gemäß Abs 1 gelten nicht für Bewilligungs- und Eignungsverfahren gemäß den §§ 21 und 41.

In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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