§ 54 Sbg. KJHG § 54

Sbg. KJHG - Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann volljährigen Personen, die vorbringen, in der Vergangenheit in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder bei Pflegeltern Gewalt und/oder Missbrauch ausgesetzt gewesen zu sein, die Einschau in die sie betreffenden abgeschlossenen Akten ermöglichen sowie Kopien davon zur Verfügung stellen. Dabei sind Aktenbestandteile, die die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art 9 der Datenschutz-Grundverordnung enthalten oder deren Kenntnis geeignet erscheint, schutzwürdige Interessen Dritter zu gefährden, unkenntlich zu machen. Soweit dies im Hinblick auf den Akteninhalt geboten erscheint, ist den Einschau nehmenden Personen psychologische Begleitung anzubieten.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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