(1) Sind die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe einverstanden, ist mit diesen eine Vereinbarung über ihre Durchführung abzuschließen. Vor Abschluss und wesentlicher Änderung der Vereinbarung sind die betroffenen mindestens zehnjährigen Kinder und Jugendlichen jedenfalls persönlich, jüngere Kinder in geeigneter Weise zu hören. Der Abschluss, die Änderung und die Auflösung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(2) Sind die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe nicht einverstanden oder lösen sie die Vereinbarung einseitig auf und ist die Fortführung der Erziehungshilfe fachlich geboten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche gerichtliche Verfügung nach § 181 ABGB zu beantragen.
(3) Bei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs 1 zweiter Satz ABGB) sind die erforderlichen Erziehungshilfen unverzüglich zu gewähren und die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen.
(4) Volle Erziehung ist auch dann zu gewähren, wenn dem Kinder- und Jugendhilfeträger bereits von Gesetzes wegen die Obsorge zukommt (§ 207 ABGB) oder er vom Gericht mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung betraut worden ist (§ 209 ABGB).
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