§ 11 Sbg. KJHG § 11

Sbg. KJHG - Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Frühe Hilfen durch Mutter- und Elternberatungsstellen für werdende Eltern, Eltern von Säuglingen und Kleinkindern und sonst mit deren Pflege und Erziehung betraute Personen umfassen insbesondere folgende Leistungen:

1.

Betreuung und begleitende Unterstützung;

2.

Geburtsvorbereitung,

3.

Elternbildung,

4.

Beratung in psychischen, pädagogischen, sozialen, rechtlichen und medizinischen Belangen und

5.

Vorbereitung auf die Elternrolle.

(2) Frühe Hilfen im Sinn des Abs 1 sollen insbesondere jene Personen erhalten, die in der Annahme und adäquaten Erfüllung ihrer Elternrolle intensive Unterstützung benötigen. Zu diesem Zweck ist mit den Geburtenstationen der Krankenanstalten, den Kinderärzten und Kinderärztinnen sowie anderen Kooperationspartnern eng zusammenzuarbeiten und in geeigneter Form sicherzustellen, dass ein entsprechender Hilfebedarf rechtzeitig erkannt wird. Nötigenfalls ist die jeweils erforderliche pflegerische, psychologische und sozialarbeiterische Unterstützung in aufsuchender Form anzubieten.

(3) Mutter- und Elternberatungsstellen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden einzurichten. Der Sitz der Beratungsstellen ist dabei so zu wählen, dass sie auch mit Säuglingen und Kleinkindern sowie von Menschen mit Behinderung ohne erhebliche Schwierigkeiten aufgesucht werden können. Für die Anforderungen an die bauliche Gestaltung und Ausstattung von Mutter- und Elternberatungsstellen können von der Landesregierung Richtlinien festgelegt werden.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
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