(1) Vor Vermittlung eines Adoptivkindes ist eine Prüfung der persönlichen Eignung der Adoptiveltern dahin vorzunehmen und zu dokumentieren, ob diese eine förderliche Pflege und Erziehung der jeweiligen Adoptivkinder gewährleisten können. Die Eignungsbeurteilung hat auf der Grundlage von zumindest einem Hausbesuch und im Zusammenwirken von zwei Fachkräften zu erfolgen.
(2) Auf die Prüfung, ob die künftigen Adoptiveltern eine förderliche Pflege und Erziehung der jeweiligen Adoptivkinder gewährleisten können, ist § 27 Abs 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Vor der Adoption haben die Adoptivwerber und -werberinnen an einer vorbereitenden Ausbildung teilzunehmen, die von der Landesregierung anzubieten ist.
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