(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind von der Landesregierung jährlich statistische Daten insbesondere zu folgenden Informationen zu erheben:
1. | Anzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben; | |||||||||
2. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben; | |||||||||
3. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren; | |||||||||
4. | Anzahl der Gefährdungsabklärungen; | |||||||||
5. | Anzahl der Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung oder einer gerichtlichen Verfügung; | |||||||||
6. | Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen erhalten haben; | |||||||||
7. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt worden ist; | |||||||||
8. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer Republiksgrenzen überschreitenden Adoption mitgewirkt worden ist; | |||||||||
9. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinn der §§ 207 bis 209 ABGB, des § 9 UVG, des § 10 Abs 3 BFA-VG oder des § 12 FPG erfolgt sind; | |||||||||
10. | Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. | |||||||||
Bezüglich der Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind die Zahlen nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln. |
(2) Die Landesregierung hat die erhobenen Daten für ein Berichtsjahr zusammenzufassen, in angemessener Weise zu veröffentlichen und an bundesweit einheitlichen Erhebungen und Publikationen im Sinn einer Gesamtstatistik der österreichischen Kinder- und Jugendhilfe mitzuwirken.
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