(1) Ergibt sich insbesondere auf Grund folgender Umstände der konkrete Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls von Kindern und Jugendlichen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend eine Gefährdungsabklärung einzuleiten:
1. | Mitteilungen über den Verdacht einer Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 B-KJHG 2013; | |||||||||
2. | Mitteilungen auf Grund berufsrechtlicher Verpflichtungen; | |||||||||
3. | Mitteilungen betroffener Kinder und Jugendlicher selbst; | |||||||||
4. | glaubhafte Mitteilungen Dritter; | |||||||||
5. | Wahrnehmungen im Rahmen dienstlicher Tätigkeiten. |
(2) Die Gefährdungsabklärung hat im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen. Sie besteht aus der möglichst vollständigen Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind, und der Einschätzung, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Dabei ist unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung in strukturierter Weise vorzugehen. Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere in Betracht:
1. | Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen; | |||||||||
2. | Gespräche mit Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden; | |||||||||
3. | Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen; | |||||||||
4. | Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten; | |||||||||
5. | Gefährdungsmitteilungen gemäß § 37 B-KJHG 2013. |
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