(1) Die Landesregierung hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse dieser Personen Bedacht zu nehmen.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen sind vor allem:
1. | Betreuungseinrichtungen für Krisensituationen; | |||||||||
2. | Betreuungseinrichtungen für die nicht nur vorübergehende Betreuung von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
3. | betreute Wohnformen für Jugendliche und junge Erwachsene; | |||||||||
4. | Betreuungseinrichtungen für minderjährige und junge erwachsene (werdende) Mütter. |
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