(1) Zur fachlichen Vorbereitung von Personen, die sich als Pflegepersonen zur Verfügung stellen, auf ihre Aufgaben und zur Festigung des Pflegeverhältnisses hat die Landesregierung folgende Aus- und Fortbildungen sowie Hilfen anzubieten:
1. | nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich vorbereitende Ausbildungen für die Übernahme von Pflegkindern; dabei sollen auch solche Ausbildungen angeboten werden, die Pflegepersonen adäquat auf die zu erwartenden unterschiedlichen Herausforderungen sowie die möglichen individuellen Bedürfnisse der Pflegekinder vorbereiten; | |||||||||
2. | mindestens einmal jährlich einschlägige Fortbildungsveranstaltungen, wobei hier die örtlichen Gegebenheiten und die besonderen Anforderungen angemessen zu berücksichtigen sind; | |||||||||
3. | die Inanspruchnahme einer Supervision für Pflegepersonen ab dem Zeitpunkt der Planung der Übernahme eines bestimmten Kindes; | |||||||||
4. | die Teilnahme an Erholungsaktionen. |
(2) Pflegepersonen sind verpflichtet, vor der erstmaligen Aufnahme eines Pflegekindes an einer vorbereitenden Ausbildung teilzunehmen, wobei die Teilnahme keinen Anspruch auf Verschaffung eines Pflegeverhältnisses begründet. Nahe Angehörige von Pflegekindern sowie Personen mit einem besonderen Naheverhältnis zu diesen (§ 139 Abs 2 ABGB) haben anstelle der vorbereitenden Ausbildung zumindest an begleitenden und unterstützenden Maßnahmen innerhalb eines Jahres ab Übernahme eines Pflegekindes teilzunehmen. Ferner sollen Pflegepersonen regelmäßig zumindest eines der qualitätssichernden Angebote gemäß Abs 1 Z 2 und 3 zur Beratung und fachlichen Begleitung in Anspruch nehmen.
(3) Maßnahmen der vorbereitenden Ausbildung sowie der Fortbildung haben unter der Leitung ausgebildeter Fachkräfte in Gruppen zu erfolgen. Mit der vorbereitenden Ausbildung, Fortbildung und Unterstützung kann die Landesregierung auch anerkannte Kinder- und Jugendhilfeorganisationen auf Basis vertraglicher Vereinbarungen betrauen.
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