(1) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in Fragen der Hilfe und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien im Sinn der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes. Er ist von der Landesregierung insbesondere in folgenden Angelegenheiten zur Beratung heranzuziehen:
1. | bei allen grundsätzlichen Fragen der Kinder- und Jugendhilfe wie beispielsweise allgemeine Grundsätze für die Verwendung öffentlicher Mittel im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Planung künftiger Maßnahmen, Beurteilung von Entwicklungen, die sich auf Kinder und Jugendliche nachteilig auswirken können; | |||||||||
2. | Entwicklung neuer Konzepte, Strukturen und Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe; | |||||||||
3. | Verwirklichung der Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe; | |||||||||
4. | Zusammenarbeit und Vernetzung der Kinder- und Jugendhilfe und der privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen; | |||||||||
5. | Mitwirkung an der Auswahl des Kinder- und Jugendanwaltes oder der Kinder- und Jugendanwältin; | |||||||||
6. | Öffentlichkeitsarbeit; | |||||||||
7. | Erstellung des Haushaltsplanes, soweit er die Kinder- und Jugendhilfe betrifft; | |||||||||
8. | Rechnungsabschluss des Landes, soweit er die Kinder- und Jugendhilfe betrifft. |
(2) Folgende Angelegenheiten sind vom Beirat jedenfalls zeitgerecht zu behandeln:
1. | Anträge, Anregungen und Vorschläge der Kinder- und Jugendanwaltschaft, wenn diese deren Behandlung im Kinder- und Jugendhilfebeirat schriftlich beantragt hat; | |||||||||
2. | Entwürfe zu Landes- und Bundesgesetzen, die Interessen von Kindern und Jugendlichen erheblich betreffen, sowie zu Verordnungen nach diesem Gesetz; | |||||||||
3. | die Kinder- und Jugendhilfeberichte und Berichte der Kinder- und Jugendanwaltschaft; | |||||||||
4. | Vorschläge, Anregungen und Beschwerden, die von mindestens 100 Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen oder mindestens 50 Kindern und Jugendlichen oder bei gemischten Gruppen von einer entsprechend gewichteten Zahl von Eltern, sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie Kindern und Jugendlichen in Angelegenheiten, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen betreffen, an den Beirat herangetragen werden. In besonders dringenden oder schwerwiegenden Fällen ist eine Behandlung auch dann geboten, wenn diese Mindestzahlen nicht erreicht werden. |
(3) Der Beirat kann Empfehlungen, Resolutionen und Anregungen, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen im Land Salzburg betreffen, beschließen und diese der Landesregierung, dem Landtag oder anderen Adressaten übermitteln.
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